Eine Sonderform stellt dabei die Änderungskündigung dar: Einerseits soll sie den alten Arbeitsvertrag beenden, andererseits soll danach ein neuer Arbeitsvertrag den alten ersetzen. Was dabei zu beachten ist, welche Chancen und Risiken damit verbunden sind, ist vielen Beschäftigten jedoch nicht klar. Sie sind unsicher, wie sie sich in so einem Fall verhalten sollen.
Das letzte Mittel
"Formal betrachtet, entspricht eine Änderungskündigung einer normalen, vollwertigen Kündigung", sagt Fachanwalt Alexander F. Bräuer von der Esslinger Kanzlei Weiß und Partner. "Das Besondere ist aber, dass der Arbeitgeber gleichzeitig ein neues Angebot vorlegt, etwas anderes zu tun." Diese Form der Kündigung kann verschiedene Gründe haben. "Da man jeden Arbeitsvertrag einvernehmlich ändern kann, ist so eine Änderungskündigung oft ein letztes Mittel, um einen neuen Vertrag durchzusetzen, mit dem der Arbeitnehmer nicht einverstanden ist", sagt der Arbeitsrechts-Experte.
Das könne der Fall sein, wenn zwei Unternehmen im Zuge einer Fusion verschmolzen werden sollen. In aller Regel sind dann mehrere Posten doppelt oder mehrfach besetzt - als Konsequenz des Zusammenlegens sollen die Jobs etwa einiger Abteilungsleiter oder Prokuristen wegfallen. "Das kann gravierende Folgen für Einzelne haben", sagt Bräuer. "Häufig beinhaltet das eine Herabstufung des Arbeitsverhältnisses."
Auch technische Neuerungen können neue Arbeitsverträge nötig machen. Beispielsweise, wenn in der Industrie aufgrund neuer Fertigungstechniken oder Produktionsabläufe bestimmte Stellen wegfallen und die Mitarbeiter neue Tätigkeiten übernehmen sollen. Das kann aber auch das Umwandeln einer Vollzeit- in eine Halbtagsstelle sein. "Wichtig ist zu wissen, dass ein gültiger Arbeitsvertrag immer komplett gekündigt werden muss", sagt Bräuer. "Mit einzelnen Klauseln geht das nicht." Nicht zulässig ist es, im Falle eines Ausgliederns oder Outsourcings von Unternehmensteilen in ein Tochterunternehmen auf die Änderungskündigung zurückzugreifen. "Solch ein Schritt setzt voraus, dass der Arbeitgeber identisch bleibt. Selbst wenn einem Konzern die Tochter zu hundert Prozent gehört, geht das nicht."
Annahme unter Vorbehalt
Doch was kann ein Arbeitnehmer tun, wenn er eine Änderungskündigung unterschreiben soll? "Einerseits kann er sie so akzeptieren, wie sie ihm vorgelegt wird", sagt Fachanwalt Michael Felser aus Brühl. "Er kann sie aber auch unter Vorbehalt annehmen." Diesen muss er innerhalb der Kündigungsfrist erklären, spätestens aber drei Wochen nach Erhalt. In dieser Zeit muss er auch beim Arbeitsgericht eine Änderungsschutzklage einreichen. Wenn er das Verfahren gewinnt, gilt der alte Arbeitsvertrag weiter. Verliert er, tritt der neue Arbeitsvertrag nach Ablauf der vereinbarten Kündigungsfristen in Kraft. Geplante Änderungen dürfen erst nach Ablauf dieser Frist wirksam werden. "Unter Vorbehalt heißt zum Beispiel aber auch, dass man im Zweifelsfall zumindest vorübergehend einen Ortswechsel an einen neuen Arbeitsplatz hinnehmen muss", sagt Felser. Ein Arbeitnehmer kann die Änderungen aber auch komplett ablehnen. Dann sollte er aber ebenfalls innerhalb einer dreiwöchigen Frist beim Gericht eine Kündigungsklage einreichen. Hier ist das Risiko im Falle eines Scheiterns der Klage aber größer: Wenn das Arbeitsgericht entscheidet, dass der Arbeitgeber die Änderungskündigung zu Recht ausgesprochen hat, ist der Arbeitnehmer seinen Job los. Er kann dann nicht ersatzweise auf den neuen Vertrag zurückgreifen.
Rechtsanwalt Felser weist aber noch auf einen weiteren wichtigen Punkt hin: "Arbeitgeber dürfen Arbeitsverträge nicht auf diesem Weg ändern, um für Sparmaßnahmen die Löhne zu kürzen." So kann eine Firma einem Mitarbeiter einen Dienstwagen nicht einfach wieder wegnehmen - es sei denn, dass das im Rahmen des Weisungsrechts möglich ist. "So ein Wagen ist nach dem Gegenleistungsprinzip Bestandteil des Entgelts."
Um etwa den Betrieb vor einer Pleite zu retten, müsste - wenn überhaupt - betriebsbedingt allen Beschäftigten gleichmäßig der Lohn gekürzt werden. Aber auch das geht nur, wenn wegen zu hoher Lohnkosten der ganze Betrieb dicht gemacht werden müsste. Die Notwendigkeit muss das Unternehmen durch ein Sanierungsgutachten belegen.
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