Im Mietrecht besteht bedingt durch § 554a des Bundesgesetzbuchs eine besondere Schutzwirkung zugunsten behinderter Personen. Interessanterweise fehlt eine derartige Regelung aber für Wohneigentum. Natürlich ist es selbstverständlich, dass gehbehinderten Personen die Nutzung ihres Sondereigentums (Wohnung) sowie des gemeinschaftlichen Eigentums (Gebäude und Grundstück) zusteht. Aber rechtlich können sie sich nur auf das Verbot der Benachteiligung behinderter Personen (Artikel 3, Absatz 3, Satz 2, Grundgesetz) stützen.
Da der Zugang zur Wohnung gewährleistet sein muss, können Veränderungen in Form von breiteren Hauseingangstüren, Rampen, Treppenliften oder Außenaufzügen in Betracht kommen. Jedoch muss jeder Einzelfall geprüft werden, denn bei den meisten Umbauten greift wiederum das Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Nach § 22 Absatz 1 WEG bedürfen bauliche Veränderungen grundsätzlich der Zustimmung aller Miteigentümer, die über das im § 14 WEG definierte Maß hinaus nachteilig betroffen sind. Das bedeutet, dass die Eigentümergemeinschaft den Antrag auf behindertengerechten Umbau rechtmäßig ablehnen kann, sobald die Rechte des einzelnen Eigentümers nicht ausreichend berücksichtigt sind.
Der Vorteil des einen kann schließlich der Nachteil des anderen sein, wenn die Interessenlage unausgeglichen ist. So ist zum Beispiel mit einer leichten Gehbehinderung der Bau eines Außenaufzugs nicht gerechtfertigt, wenn damit einherginge, dass Hof und Garten nur stark eingeschränkt nutzbar wären. Anders läge der Fall, wenn jemand so stark gehbehindert ist, dass er ohne Aufzug gar nicht mehr oder nur unter erheblichen Mühen in seine Wohnung käme.
Bleibt noch die Frage der Kosten: Die Gemeinschaft muss nicht für solche Maßnahmen aufkommen, das müsste schon der Nutznießer selbst. Vielleicht hilft dabei ja das Förderprogramm der KfW, das seit 1. Oktober 2014 Investitionszuschüsse für altersgerechte Umbauten gewährt. Umbau und Finanzierung brauchen vor allem eines: viel Zeit!
Nächste Folge: Einsicht in das Grundbuch