– Joachim P. ist selbst ein wenig erstaunt, wie zügig alles über die Bühne ging. Nachdem er festgestellt hatte, dass die Widerrufsklauseln in beiden 2009 jeweils mit seiner Bank geschlossenen Kreditverträgen unwirksam waren, schaltete er auf Anraten der Verbraucherzentrale Hamburg eine Rechtsanwältin ein und ist jetzt – fünf Monate später – aus beiden Kreditverträgen raus. Und zwar ohne dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. In diesem Fall wären es 25.000 Euro gewesen. Mit der Entschädigung lassen sich die Banken jeweils den Schaden ausgleichen, der sich ergibt, wenn sie für einen gekündigten Kredit nicht den vereinbarten Zins erhalten.
Zuvor hatte sich Joachim P. allerdings rückversichert, dass er für die Restschuld in Höhe von 158.000 Euro einen neuen Kreditvertrag schließen konnte. Ein wichtiger Punkt, denn wer den Vertrag widerruft, muss sicherstellen, dass er der Bank im Zweifelsfall binnen 30 Tagen die Restsumme des Kredits zurückzahlen kann. Insofern ist es wichtig, die Anschlussfinanzierung zu klären. Joachim P. hat das getan und einen weit günstigeren Vertrag mit einem anderen Kreditinstitut geschlossen. „Statt der seinerzeit vereinbarten 4,7 Prozent im Mittel zahle ich nun für die kommenden zehn Jahre nur noch einen Zins von 1,76 Prozent“, freut sich der Hamburger.
Problematischer wäre es gewesen, wenn es sich nur noch um eine Restschuld von 50.000 Euro gehandelt hätte. „Erst oberhalb dieser Summe werden meist Baugeldverträge vergeben“, sagt Christoph Herrmann, der in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift „Finanztest“ auflistet, wie Verbraucher am besten mit Banken umgehen sollten.
Eine Flut von Anfragen
Auslöser dafür war unter anderem eine Auswertung der Verbraucherzentralen Hamburg, Bremen und Sachsen, die die Widerrufsbelehrungen von fast 10.000 Kreditverträgen überprüft hatten. Das Ergebnis überraschte: In 80 Prozent der Fälle sind die Klauseln fehlerhaft. „Und in gut 40 Prozent davon, also in fast jedem zweiten Fall, ist die Chance groß, den Vertrag erfolgreich widerrufen zu können“, sagt Christian Schmid-Burgk, Baufinanzierungsexperte der Verbraucherzentrale Hamburg. Seitdem sich das rumgesprochen hat, können sich Schmid-Burgk und sein Team, bestehend aus gut 15 Rechtsanwälten, kaum noch der Anfragen erwehren. „Wir erhalten täglich an die 300 Anträge, die Verträge zu überprüfen“, sagt der Jurist. Die Verbraucherzentrale bietet diese Leistung für jeweils 70 Euro, die Berliner Kollegen für 120 Euro an. Schmid-Burgk mahnt daher zur Geduld: „Verbraucher müssen sich wegen der Vielzahl an Anfragen derzeit auf eine Bearbeitungszeit von etwa drei Monaten einstellen.“
Wer nicht weiß, ob sich eine Überprüfung überhaupt lohnt, kann auf der Webseite der Verbraucherzentrale unter www.vzhh.de (Aktuelles/Baufinanzierungen) mehr zu den rechtlichen Hintergründen einer fehlerhaften Widerrufsklausel erfahren. Dort wird beispielsweise die Formulierung aus der Musterwiderrufsbelehrung aus dem Jahr 2002 zitiert: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ – der Bundesgerichtshof hat diese Formulierung als unzureichend beurteilt.
Darüber hinaus haben die Verbraucherschützer mittlerweile mehr als 130 Formulierungen gefunden, die als fehlerhaft bezeichnet werden können. „Die Thematik ist diffiziler, als man denkt“, sagt Schmid-Burgk. Er rät, nicht auf den Rat eines Rechtsanwalts zu verzichten. Eine Liste von spezialisierten Kanzleien und Rechtsanwälten ist bei Finanztest unter www.test.de hinterlegt. Wer es dennoch unabhängig von einem Anwalt versuchen will, findet dort einen Musterbrief, mit dem auf die fehlerhafte Widerrufsklausel und den vorzeitigen Ausstieg aus dem Kreditvertrag hingewiesen werden kann.
Christoph Herrmann nennt einen weiteren Grund, sich juristischen Beistand zu suchen. „Längst geht es nicht nur um die Frage, inwieweit Banken auf eine Vorfälligkeitsentschädigung verzichten müssen, sondern inwieweit sich für Betroffene auch Ansprüche bei der vollständigen Rückabwicklung des Darlehens ergeben.“ Hermann hat selbst einen Kreditnehmer ausgemacht, der darauf hinarbeitet, seine Bank dazu zu bringen, auch das herauszugeben, was sie mit seinen Ratenzahlungen erwirtschaftet hat.
Nach BGH-Rechtsprechung stehen Bankkunden Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Der Hamburger Rechtsanwalt Achim Tiffe hält dies für zu wenig. Er verweist auf einen Bericht der Bundesbank, wonach Banken eine Rendite von bis zu acht Prozent mit Eigenkapital erwirtschaften. Der Verbraucheranwalt ist ohnehin der Auffassung, dass Banken mehr bei den Verbrauchern „abkassieren“ als ihnen Schaden entstanden ist. „Schon eine Studie des Instituts für Finanzdienstleistungen aus dem Jahr 2004 hat gezeigt, dass in Deutschland im Vergleich zu anderen EU-Staaten der Verbraucher erheblich mehr an Entgelten für eine frühzeitige Ablösung eines Hypothekenkredites mit Festzinsvereinbarung bezahlt als in allen anderen untersuchten Staaten“, sagt der frühere geschäftsführende Direktor des Instituts. Eine aktuelle Berechnung zeige nun –, unabhängig von Berechnungen des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen – dass Verbraucher zehn Jahre später sogar 50 Prozent mehr Strafe zahlten als 2004. „Dabei gibt die neue EU-Richtlinie für Hypothekarkredite vor – sie muss bis 21. März 2016 in nationales Recht umgesetzt werden –, dass Vorfälligkeitsentschädigungen keine Vertragsstrafen gegen den Verbraucher sein dürfen.“
Banken lehnen Deckelung ab
Hermann und Schmid-Burgk sind sicher: Der Bundesgerichtshof wird sich bald mit der Thematik beschäftigen – insbesondere mit der Rückabwicklung von Kreditverträgen. Die Deutsche Kreditwirtschaft versucht abzuwiegeln, verweist auf die „Niedrigzinsphase“, die zu Steigerungen bei Vorfälligkeitsentschädigungen geführt habe, und wehrt sich gegen die geforderte Deckelung. „Für eine nur anteilige Schadensübernahme des Kreditnehmers gibt es keine sachliche Begründung. Sie wäre gegenüber dem Kreditinstitut, welches den Rest des Schadens somit selbst zu tragen hätte, nicht gerechtfertigt“, heißt es. Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) bleibt indessen dabei: Die erhöhten Entschädigungen gehen auch auf die ungünstige Berechnung durch die Banken zurück. Für Verbraucherschutzanwalt Tiffe ist die Sache klar: „Die Banken müssen umdenken, die Berechnung drastisch vereinfachen und die Forderungen deutlich senken.“ Frankreich und Belgien zeigten, dass dies ohne Probleme für den Markt möglich sei. „Die Forderung, die vermeintliche Gesetzeslücke zu schließen und Verbrauchern ihr Recht auf Widerruf zeitlich zu beschränken, ist keine Antwort auf das Problem.“