Maklervertrag: Ausweitung des Widerrufsrechtes ab Juni ++ Ferienwohnung: Vermietung im Wohngebiet nicht immer gestattet ++ Hausmeisterkosten: Vereinbarung zur Abrechnung ist nicht nötig ++ Stellplätze: Eigentümer können Parkerlaubnis aussprechen
Ausweitung des Widerrufsrechtes ab Juni
Ab 13. Juni 2014 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie in Deutschland in Kraft. Dann gelten umfassende Neuregelungen im Verbraucherrecht, die sich auch auf das Maklerrecht auswirken. Im Internet sowie per E-Mail, Telefon oder Brief geschlossene Maklerverträge können durch den Verbraucher widerrufen werden, teilt der Immobilienverband Deutschland IVD mit und weist darauf hin, dass der Makler zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilen muss.
Vermietung im Wohngebiet nicht immer gestattet
Werden Wohnungen in einem allgemeinen Wohngebiet als Ferienwohnungen genutzt, dann verstößt dies unter Umständen gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Ferienwohnungen in einem Mehrfamilienhaus befinden und eine gewerbliche Nutzung vorliegt. Dies hat in diesem Jahr das Verwaltungsgericht Berlin am 21.02.2014, Az.: 13 L 274.13 in einem Eilverfahren entschieden.
Vereinbarung zur Abrechnung ist nicht nötig
Typische Hausmeistertätigkeiten sind umlagefähig, Instandsetzungsarbeiten nicht. Kostenanteile für Arbeiten wie Hausreinigung oder Gartenpflege, die im Mietvertrag üblicherweise als eigene umlagefähige Positionen vereinbart werden, aber auch typische Hausmeisterarbeiten darstellen, können laut AG Münster (Urteil vom 16.10.2012, Az.: 7 C 4687/11) auch dann abgerechnet werden, wenn sie nicht als eigene Betriebskostenpositionen vereinbart worden sind.
Eigentümer können Parkerlaubnis aussprechen
Fahrzeuge, die auf der gemeinsamen Grundstücksauffahrt außerhalb der markierten Stellplatzfläche abgestellt werden, können im Wege einer Unterlassungsklage gem. §§ 22 Wohnungseigentumsgesetz WEG, 1004 BGB entfernt werden. Außerdem gibt Paragraf 15 Abs. 2 des WEG den Eigentümern das Recht, Teile der gemeinschaftlichen Fläche einzelnen Eigentümern zu deren ausschließlichem Gebrauch zuzuweisen. Durch die Entscheidung werden keine Sondernutzungsrechte begründet.