Urteil
Möbellager bringt keinen Steuerausgleich
Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann die dadurch entstehenden Kosten zumindest zum Teil von der Steuer absetzen. Es gibt auch Posten bei einem Wohnortwechsel, die davon ausgenommen sind. Wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS berichtet, verweigerte es die Fachgerichtsbarkeit einem Betroffenen, die Kosten für die Einlagerung von Möbeln anzuerkennen (Finanzgericht München, AZ 8 K 461/10).