Nach Auskunft der Landesbausparkassen musste der Eigentümer eines Automobils für die Reparatur der Lackschäden selbst aufkommen.
Der Fall: Es ging um einen Betrag in Höhe von rund 1900 Euro. So viel war fällig, um die zahlreichen kleinen Dellen im Lack eines Pkw auszubessern, auf den einige Eicheln gefallen waren.
Der Halter des Fahrzeugs war der Meinung, dass der Besitzer des Parkplatzes, auf dessen Grund der Baum stand, für den Schaden verantwortlich sei. Er habe den Baum zuvor in einer Art und Weise beschnitten, dass die Früchte ungebremst herabfallen konnten. Wegen dieser unsachgemäßen Behandlung des Baumes müsse er auch für die Folgen dieser Beschädigung aufkommen.
Das Urteil: Der zuständige Zivilsenat ließ sich auf die Argumentation des Autobesitzers gar nicht ein. Im Urteil hieß es unmissverständlich: "Der Sicherungspflichtige muss weder für die dem Verkehr bekannten natürlichen Eigenschaften noch für auf Naturgewalten beruhende Gefahren einstehen." Herbfallende Eicheln seien genau solche "natürlichen Eigenschaften".
Außerdem sei das Wachstum von Bäumen im Verkehrsraum "ökologisch und straßengestalterisch wünschenswert". Man könne Grundstücksbesitzern nicht den Aufwand zumuten, alle denkbaren Folgeschäden komplett zu vermeiden.