Zuerst hatte der Vermieter den Mietern in seinem Mehrfamilienhaus schriftlich den Einbau von Wasserzählern angekündigt und eine darauf gestützte Modernisierungs-Mieterhöhung von 2,28 Euro im Monat mitgeteilt. Daraufhin teilten die Mieter ihm mit, dass sie nur unter der Bedingung einverstanden wären, dass der Vermieter einen Vorschuss für die dabei erforderlich werdende Neutapezierung der Küchen bezahle. Der Vermieter stimmte zu - erklärte aber auch, dass das Renovierungsgeld für die Mieter auch umlagefähige Modernisierungskosten sei und dass deshalb die Mieterhöhung dadurch ein wenig höher ausfallen werde.
Ein Mieter, dessen monatlicher Erhöhungsbetrag danach 2,79 Euro betrug, zahlte diese Erhöhung einige Monate lang nicht, so dass am Ende vor Gericht um 31,68 Euro plus Zinsen verhandelt werden musste.
Der BGH entschied, dass der Vermieter die Kosten für die Renovierung und Modernisierung korrekt auf seine Mieter umgelegt hatte. Der BGH hob hervor, dass dies auch dann gilt, wenn die Kosten nicht durch Beauftragung eines Handwerkers entstanden sind, sondern dadurch, dass alle Mieter im Haus die entsprechenden Arbeiten selbst vorgenommen haben und sich diese Aufwendungen nach § 545 Abs. 4 BGB vom Vermieter haben erstatten lassen.
Dieses Urteil ist laut den Berliner Anwaltsexperten für die Immobilienbranche und besonders für Vermieter von erheblicher Bedeutung. Denn der geschilderte Sachverhalt ist kein Einzelfall und hat auch schon früher die Gerichte mit völlig unterschiedlichen Ergebnissen beschäftigt.