Klaus W. aus Charlottenburg
Grundsätzlich ist der sommerliche Temperaturanstieg in einer Dachgeschosswohnung kein Mangel. Dies gehört - sofern es nicht ausdrücklich anderslautende mietvertragliche Regelungen gibt - zur vereinbarten Sollbeschaffenheit einer Dachgeschosswohnung. Sie darf also durchaus etwas wärmer sein als andere Wohnungen im Haus.
Lediglich ein Amtsgericht hat solch eine Fragestellung bislang im Sinne des Mieters anders entschieden: "Der Vermieter einer unzulänglich wärmegedämmten Neubauwohnung muss den Wärmeschutz nachbessern, wenn es bei sommerlichen Temperaturen in der Wohnung unzumutbar heiß (tagsüber 30 Grad) wird", so sah es im Jahre 2006 das Amtsgericht Hamburg (Az. 46 C 108/04).
Ein vom Gericht eingeschalteter Sachverständiger hatte in dem Hamburger Fall festgestellt, dass die seinerzeitigen baurechtlichen Vorgaben nicht eingehalten worden waren. Das Gericht kam dann zu dem Ergebnis, dass der gegenwärtige Zustand zu einer "erheblichen Beeinträchtigung der Wohnqualität" führe. Die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung sei stark eingeschränkt, zumal es sich um eine hochpreisige, qualitativ gut ausgestattete Wohnung handle. "Wenn in einer solchen Wohnung in den Sommermonaten durch Aufwärmung des Gebäudes infolge Sonneneinstrahlung Temperaturen herrschen, die deutlich oberhalb der Wohlbefindlichkeitsschwelle liegen, so stellt dies einen Mangel dar", hieß es dort. Die Schwelle sei nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen bei 25 bis 26 Grad Celsius anzusiedeln.
Frank Maciejewski, Rechtsanwalt beim Berliner Mieterverein