Nach Einschätzung des Gerichts ist es die Pflicht des Versicherten, mit der Vorlage der Liste die Fahndung nach dem Diebesgut zu erleichtern und so den Schaden so gering wie möglich zu halten.
In dem Fall legte ein Unternehmer nach einem Einbruch in seinen Betrieb der Polizei eine Liste der gestohlenen Maschinenteile erst nach sieben Wochen vor. Daraufhin verweigerte die Versicherung die Zahlung. Zu Recht: Der Kläger habe seine Mitwirkungspflichten verletzt - ein Sachverständiger hätte die Liste mit einem Mitarbeiter des Unternehmens innerhalb eines Tages erstellen können, hieß es.