Das Treppenhaus ist ein zentraler Ort der Begegnung mit Nachbarn. Natürlich kann es da auch mal zu Konflikten kommen. Und die landen dann auch immer wieder einmal vor Gericht.
Grundsätzlich ist das Abstellen von Kinderwagen und Rollatoren im Treppenhaus erlaubt, wenn der Hausflur groß genug ist. Das entschied einmal der BGH (Az. V ZR 46/06). "Bei Unklarheit ist es am besten, das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen. Der muss dann abwägen, was im Spannungsverhältnis zwischen Sicherheit und Wohnbedürfnis möglich ist", rät Xaver Kroner, Vorstand des Verbandes bayerischer Wohnungsunternehmen.
Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass auch die Treppenflure regelmäßig als mitvermietet gelten. Hier umfasst das Recht des Mieters neben dem Abstellen von Kinderwägen oder Rollstühlen auch das Ablegen von Postsendungen durch Dritte im Hausflur, wenn der Empfänger nicht erreichbar ist. Voraussetzung ist allerdings, dass von den im Treppenhaus abgestellten Gegenständen keine Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner ausgehen. Das Aufstellen von Schuhschränken oder größeren Blumentöpfen überschreitet das Mitbenutzungsrecht des Mieters jedoch regelmäßig, wie der folgende Fall zeigt.
Dekoration im Hausflur
Mieter in einem Mehrfamilienhaus dürfen im Treppenhaus nicht zahlreiche üppige Gestaltungs- und Blumenschmuck-Arrangements anbringen. Eine solche Nutzung geht über den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache hinaus und ist damit unzulässig, so das Amtsgericht Münster (Az. 38 C 1858/08).
Wie der Anwalt-Suchservice (Köln) berichtet, hatte eine in einem Mehrparteienhaus wohnende Erdgeschoss-Mieterin die gemeinsam genutzten Flächen des Hauses mit verschiedensten Gestaltungselemente "verschönert": In Flur und Treppenaufgang hängte oder stellte sie etliche Dekorationsgegenstände auf, unter anderem eine antike, türkisfarbene Nähmaschine. Die Lampen im Flur montierte sie ab und ersetze sie durch schmückende Leuchtkörper nach ihrem Geschmack. Vor ihre eigene Wohnungstür legte sie schließlich noch eine Fußmatte in Form der US-Flagge.
Die anderen Mieter waren von den "Verschönerungsaktionen" wenig begeistert und verlangten deren Beseitigung. Als der Vermieter die Mieterin vergeblich aufforderte, ihre persönlichen Gegenstände zu entfernen, ging der Fall vors Gericht:
Der vertragsgemäße Gebrauch der Mietwohnung beinhalte keine Befugnis des Mieters, außerhalb seiner Wohnung umfangreiche Gestaltungsarrangements zu installieren, hieß es dort. Das Recht zur anteiligen Benutzung der Gemeinschaftsflächen beinhalte nur, diese so zu nutzen wie andere Mieter auch. Bringe ein Mieter viele Dekoartikeln an, so lasse dies eine gleiche Nutzung durch andere Mieter aber gar nicht mehr zu, sondern führe dazu, dass der betreffende Mieter die Gestaltung der gemeinsamen Flächen des Hauses allein für sich beanspruche. Das sei in einem Mehrparteienhaus aber nicht zulässig. Die Mieterin habe daher alle Dekoartikel wieder zu entfernen und die ursprünglichen Flurlampen wieder anzubringen. Ihre "Stars and Stripes"-Fußmatte aber dürfe im Hausflur bleiben, so der Amtsrichter.
Exotische Flurgerüche
Auch beim Kochen gehen die Geschmäcker auseinander. Doch auch wenn der Nachbar ein Freund der exotischen Küche ist: Haushaltsübliche Essensgerüche im Flur müssen toleriert werden, befand das Amtsgericht Hamburg-Harburg (WM 93, 39). Wird jedoch die Eingangstür zum Auslüften der Wohnung genutzt, müssen die durchdringenden Düfte nicht geduldet werden (Amtsgericht Saarbrücken, DWW 94, 186).
Auch eigenmächtige Geruchsverbesserung durch das Sprühen von Parfüm ist im Treppenhaus einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht gestattet, meinte das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. Wx 98/03). Und die Nutzung des Hausflurs als "Raucherzimmer" kann auch untersagt werden, entschied das Amtsgericht Hannover (Az. 70 II 414/99): In dem Fall hatte ein Wohnungseigentümer täglich bis zu fünf Zigaretten im Treppenhaus geraucht, da seine Frau das Rauchen in der Wohnung aus gesundheitlichen Gründen nicht vertrug.
Bei Kinderlärm ist Toleranz gefordert. Fürs Landgericht München (Az. 31 S 20796/04) ist Kleinkindergeschrei, das beim morgendlichen Verlassen einer Wohnung im Treppenhaus zu hören ist, kein Grund für eine Mietminderung. Das Gericht: Von Kindern geht ein gewisser Lärmpegel aus, der völlig natürlich ist.
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