Bolzplatz-Lärm ist zumutbar

Anwohner haben nur eingeschränkte Möglichkeiten, ihr Bedürfnis nach Ruhe durchzusetzen. Darauf macht die Arag Versicherungen unter Hinweis auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin (Az. 2 B 6/91) aufmerksam. Danach müssen Anwohner den Lärm ertragen, wenn der Bolzplatz Teil eines Kinderspielplatzes ist. Dieser fällt nämlich nicht unter die «Sportanlagenlärmschutzverordnung».

Das Gericht entschied, dass die Bolzplatz-Beseitigung von Anwohnern nicht verlangt werden kann, wenn durch einen dem Stand der Technik entsprechenden Ballfangzaun eine Lärmminderung erreichbar und dieser geminderte Geräuschpegel zumutbar ist. Was zumutbar ist und was nicht, entscheiden dabei nicht die Anwohner. ddp