Kostenvoranschlag plus 15 Prozent

Erhöhte Rechnungen führen häufig zum Streit zwischen Verbrauchern und Handwerkern - vor allem dann, wenn auf einem vorherigen Kostenvoranschlag eine geringere Summe stand. Zwar sind «Kostenvoranschläge in der Regel unverbindlich», stellt die Rechtsexpertin Bettina Dittrich von der Verbraucherzentrale Sachsen klar. Dennoch heißt das nicht, dass sie in beliebiger Höhe überschritten werden können. Überschreitungen seien nach Auffassung der Gerichte bis 15 Prozent vertretbar.

Was ist nun, wenn der Unternehmer dem Verbraucher nach der Arbeit eine deutlich über das Vereinbarte hinausgehende Rechnung präsentiert? Zunächst muss geprüft werden, ob der Unternehmer seiner Informationspflicht nachgekommen ist. Er muss nämlich den Verbraucher unverzüglich informieren, wenn er feststellt, dass er mit den veranschlagten Kosten nicht hinkommt. Hat er das nicht getan, hat man einen Anspruch auf Schadenersatz - allerdings nur dann, wenn man beweisen kann, dass man bei rechtzeitiger Information auch gekündigt hätte und durch die Vergabe eines Auftrags an einen billigeren Unternehmer Kosten gespart hätte.

Auch ist ein Schadenersatzanspruch möglich, wenn der Unternehmer beim Voranschlag bewusst niedrig kalkuliert hat. Aber auch hier muss man beweisen, dass man andere zwar nicht ganz so günstige, aber reale Angebote ausgeschlagen hat. Das setzt voraus, dass vor Vergabe mehrere Kostenvoranschläge eingeholt wurden. ddp