Eine Maus im Haus ist noch lange kein Kündigungsgrund

Eine Maus allein ist noch kein Kündigungsgrund für eine Wohnung. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Brandenburg (Az. 32 C 520/00) weisen die Landesbausparkassen hin.

Immer wieder nähmen Mieter das Erscheinen der kleinen Nager zum Anlass, ihre monatlichen Mietzahlungen zu mindern oder gar ihre Wohnung zu kündigen. Doch: «Nur bei einem starken Mäusebefall ist das auch tatsächlich berechtigt», habe das Amtsgericht entschieden.

Das Auftreten einer einzelnen Maus - so die allgemeine deutsche Rechtsprechung - sei kein Kündigungsgrund. Im konkreten Fall aber waren drei Monate lang im ganzen Mietshaus immer wieder Mäuse zu sehen. «Das sei niemandem zuzumuten», urteilte daraufhin das Amtsgericht. Die Mieter durften deshalb ihren Vertrag fristlos kündigen. AP