Besitzen Ehepaare ein gemeinsames Haus, so haben sie meist je einen halben Anteil an dem Grundbesitz erworben und den Kauf über ein Darlehen finanziert. Bei einer Scheidung entsteht dann die Frage, was mit dem Haus geschehen soll. Die Notarkammern wissen Rat.
Zu klären wäre zunächst, ob das Familienheim weiterhin im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten bleiben soll, oder ob einer der Ehepartner finanziell in der Lage ist, das Haus allein zu übernehmen. Auch ein Verkauf oder die Übertragung an Kinder kommen in Betracht.
Übernimmt einer der Partner das Haus allein, so muss der halbe Anteil des ausscheidenden Ehegatten auf den anderen übertragen werden. Dies muss notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden. Über die Höhe einer Ausgleichszahlung sollten sich die Ehegatten dann einigen. Kriterium kann etwa der finanzielle Beitrag des Ausscheidenden zum Kaufpreis oder zu den Kreditratenzahlungen sein oder auch die Höhe des derzeitigen Verkehrswerts des Hauses. Will man eingebrachte Arbeitskraft aufrechnen, stellt sich die Frage, ob diese über das «normale Maß» hinaus ging und ob nicht auch der andere Partner auch auf seine Art einen gleichwertigen Beitrag geleistet hat, geben die Notarkammern zu bedenken.
Der ausscheidende Ehegatte will natürlich auch nicht mehr für die Baufinanzierung verantwortlich bleiben. Dazu muss dieser aus dem Darlehensvertrag «entlassen» werden - dazu ist die Zustimmung der Bank erforderlich. Im Übertragungsvertrag könnte der übernehmende Ehegatte den Ausscheidenden zwar von der zukünftigen Rückzahlung freistellen, doch das allein schützt nicht vor einer Inanspruchnahme durch die Bank, wenn die Raten nicht ordnungsgemäß vom anderen Partner weitergezahlt werden. Er hat dann lediglich einen Rückzahlungsanspruch gegenüber diesem Partner, den er schlimmstenfalls gerichtlich durchsetzen muss. Die Notare empfehlen, diese so genannte Schuldhaftentlassung schon vor der Übertragung mit der Bank zu klären.
Ob die Bank den einen Schuldner aus der Haftung entlässt, hängt auch davon ab, ob der andere Ehegatte finanziell in der Lage ist, den Kredit in Zukunft allein zu tragen. Eins bleibt klar: Der ausscheidende Ehegatte hat jedenfalls keinen Anspruch auf Entlassung aus einem Darlehensvertrag, den er einmal mitunterzeichnet hat.
Bei der Übertragung übrigens fallen weder Grunderwerb- noch Schenkungsteuer an. Erfolgt die Übertragung «in Auseinandersetzung der Ehe», ist sie auch nach der Scheidung grunderwerbsteuerfrei.
Gleich mit der Übertragung können auch alle Scheidungsfolgen wie etwa nachehelicher Unterhalt, Versorgungsausgleich, der Unterhalt minderjähriger Kinder und das Sorge- und Umgangsrecht geregelt werden. Diese gleichzeitige «Scheidungsfolgenvereinbarung» führe regelmäßig zu einer Kostenersparnis, raten die Notare. BM