Ist eine Wohnung mit Parkett oder Teppichboden vermietet, ist der Vermieter in der Regel auch für deren Erneuerung verantwortlich. Die Erneuerung und Ausbesserung der Böden gehört nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) nicht zu den Schönheitsreparaturen oder Renovierungsarbeiten, die per Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt werden können.
So hat das Landgericht Köln (Az. 6 S 121/91) den Angaben zufolge entschieden, dass das Abschleifen und Versiegeln von Parkettböden keine Schönheitsreparatur ist. Das Oberlandesgericht Hamm (Az. 30 Re Miet 3/90) urteilte, dass das Auswechseln von Teppichböden ebenfalls nicht zu den Schönheitsreparaturen gehört. Sind die Fußböden durch den normalen Gebrauch während der Mietzeit verschlissen, muss sie der Mieter bei seinem Auszug nicht erneuern. Bestimmen Mietvertragsklauseln etwas anderes, so sind sie den DMB-Angaben nach unwirksam.
Auch während des laufenden Mietverhältnisses hat der Mieter einen Anspruch darauf, dass der Vermieter den verschlissenen Fußboden erneuert oder ausbessert. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Mieter den Fußboden beschädigt hat, etwa durch Brandlöcher oder durch Rotweinflecken. Dann habe er Schadenersatz zu leisten, informiert der Mieterbund. Müsse ein Teppichboden neu verlegt werden, bedeute Schadenersatz, dass der Zeitwert des alten Teppichbodens zu bezahlen sei.
Mieter mit Parkettboden sollten sich übrigens nur Gäste mit glatten Schuhsohlen einladen, wenn sie anschließend nicht für teure Ausbesserungen haften wollen. Das Amtsgericht Siegburg (Az. 4 C 53/01) entschied, dass die Gastgeber für den arg lädierten Parkettfußboden geradestehen müssen und nicht der Vermieter. Wer als Mieter teure Reparaturen am Parkett auf eigene Kosten vermeiden wolle, sollte nach Angaben des Kölner Reports «Bauen-Kaufen-Finanzieren» seine Gäste entweder davon überzeugen, nur ganz vorsichtig aufzutreten, oder den Besuch auffordern, nur Schuhe ohne Profil anzuziehen.
Noch ein Fall: Ein vom Mieter verlegter Teppichboden muss beim Auszug aus der Wohnung entfernt werden. Darauf weist die Allgemeine Rechtschutz-Versicherung unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgerichts Köln (Az. 212 C 239/00, in: WM 2001, 510) hin. Ebenso müssten alle Klebereste verschwunden sein, urteilten den Angaben zufolge die Kölner Richter. Der Fußboden müsse so hinterlassen werden, wie er beim Einzug vorgefunden wurde. AP/ddp