Die Verluste aus einem Ferienhaus können bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Allerdings nur, wenn Haus oder Wohnung in Deutschland liegen, betont die Stiftung Warentest in «Test» (Oktober-Ausgabe).
Einfach sei die Sachlage, wenn der Besitzer sein Feriendomizil nicht selbst nutzt, sondern nur vermietet oder zur Vermietung anbietet. Dann kann er alle Aufwendungen als Werbungskosten von den Mieteinnahmen abziehen. Wer sein Ferienhaus dagegen teils selber nutzt und teils an Feriengäste vermietet, muss die Aufwendungen auf Zeiten der Eigen- und der Fremdnutzung aufteilen. Für die Zeit der Selbstnutzung gewährt das Finanzamt keinen Werbungskostenabzug.
Wenn Ferienhaus oder -wohnung zeitweise leer stehen, sorgte das oft für Kontroversen mit dem Fiskus. Nach einem Urteil des Münchner Bundesfinanzhofs (BFH, Az. IX R 97/00) werden jetzt die Kosten, die auf Leerstandszeiten entfallen, nach dem Verhältnis der Fremd- und Selbstnutzung aufgeteilt. Lässt sich der zeitliche Umfang der Selbstnutzung dabei nicht eindeutig feststellen, sind die Kosten je zur Hälfte der Vermietung und der Eigennutzung zuzuordnen. ddp