Im Oktober muss der Vermieter wieder heizen

Der Vermieter muss die Zentralheizung in einem Mietshaus spätestens mit Beginn der Heizperiode wieder einschalten. Üblicherweise werde als Heizperiode der 1. Oktober bis 30. April angesehen, so der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin. In vielen Mietverträgen sei vereinbart, dass die Heizperiode schon am 15. September beginnt.

Generell gelte der Grundsatz, dass kein Mieter in seiner Wohnung frieren darf. Sinken die Zimmertemperaturen tagsüber gar auf 16 Grad Celsius, muss die Heizung sofort in Betrieb genommen werden, unabhängig vom Datum.

Wenn geheizt wird, kann der Mieter dem DMB zufolge auch verlangen, dass in seiner Wohnung bestimmte Temperaturen erreicht werden: 22 Grad gelten allgemein als Mindesttemperatur. Wird diese Zahl nicht erreicht, weil die Heizung defekt ist, kann der Mieter eine Reparatur verlangen.

Der Vermieter müsse die Temperaturen von etwa 22 Grad Celsius zwischen 6 und 24 Uhr aufrechterhalten, heißt es weiter beim DMB. In den Nachtstunden darf der Vermieter die Heizung herunterschalten. Allerdings seien auch dann 17 bis 18 Grad Celsius einzuhalten. Die Heizung dürfe also nicht ausgeschaltet werden. dpa