Störer abmahnen vor der Kündigung

Wer laut Musik hört, kann nicht einfach vor die Tür gesetzt werden. Vor dem Rauswurf des Mieters muss eine Abmahnung erfolgen, betont der Anwalt-Suchservice. Eine Mieterin setzte sich gegen ihre fristlose Kündigung wegen Hausfrieden störenden Lärms vor dem Amtsgericht Frankfurt/Main (Az. 33 C 940/01 - 93) zur Wehr und bekam Recht.

Das Gericht erklärte die fristlose Kündigung wegen der fehlenden vorigen Abmahnung für unwirksam. Lediglich bei schwersten Verstößen gegen den Hausfrieden - wie der Bedrohung anderer Mieter - könne darauf verzichtet werden. Ansonsten müsse der Mieter zunächst auf nachteilige Auswirkungen seines Verhaltens hingewiesen werden. Da unter Mietern unterschiedliche Auffassungen über das Maß erträglichen Lärms bestünden, sei eine Abmahnung unbedingt erforderlich, hieß es. ddp