Wenn Bewohner einer Wohnanlage auf ihrer Grünfläche ein Schwimmbecken errichten wollen, benötigen sie unter Umständen die Zustimmung ihrer Nachbarn. Das besagt ein Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts in München (Az. 2 Z BR 178/98), über das die Landesbausparkassen (Berlin) berichten: Ein in den Boden eingelassener Pool greife in die Rechte der übrigen Eigentümer ein. In dem Fall beeinträchtigte das Becken den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage. gms