Den Honorarzwängen ein Schnippchen schlagen

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Norbert Michulsky

Den Architekten kann sich ein Bauherr aussuchen. Dessen Honorare nicht. Die sind sozusagen gesetzlich vorgeschrieben - Vater Staat diktiert die Preise. Auf der einen Seite möchte man durch zwingendes Preisrecht einen ruinösen Preiswettkampf zwischen Architekten und Ingenieuren auf Kosten der Qualität vermeiden. Auf der anderen Seite läuft aber der rechtsunerfahrene Bauherr Gefahr, nach Abschluss der Bauarbeiten durch die Honorarrechnung seines Architekten böse überrascht zu werden.

«Da gibt es einen fehlenden Markt», legt Christian Michaelis von der baden-württembergischen Verbraucherzentrale seinen Finger auf die Wunde. Schlimmer noch: Je teurer der Bau, desto mehr darf auch der Architekt verlangen. «Architekten haben nur bedingt das Interesse, billiger zu bauen», konstatiert Michaelis. Architektenhonorare richten sich in Deutschland nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Und die gilt rechtsverbindlich. Der Verhandlungsspielraum ist also klein.

«Trotzdem gibt es Möglichkeiten, durch geschickte Vertragsgestaltung beim Architektenhonorar zu sparen», beruhigt der Bergheimer Rechtsanwalt Andreas Müller-Stein. Empfehlenswert sei es meist, Angebote von mehreren Architekten einzuholen und die eigenen Vertragsvorstellung rechtlich überprüfen zu lassen.

Grundsätzlich sind die Mindestsätze der HOAI Preisgarantien für diejenigen, die Architekten- oder Ingenieurleistungen erbringen. Das gilt aber nur für Bausummen von 25 565 bis 24,999 Millionen Euro. Für Vorhaben unter oder über dieser Grenze sind die Honorare frei verhandelbar und können auch als Stundenhonorar vereinbart werden.

Die HOAI lässt auch eine Unterschreitung der Preisgarantie zu, wenn im Ausnahmefall etwa enge Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher oder persönlicher Art oder auch besondere Umstände gegeben sind. Das kann nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VII ZR 290/95) die mehrfache Verwendung einer Planung sein, wie «beim Nachbau von Referenzobjekten, Wohnsiedlungen oder Reihenhäusern», sagt Baurechtler Müller-Stein. Der Vorteil für den Bauherrn: Er kann den Festpreis mit dem Architekten frei aushandeln. Aber Obacht: Die Festpreisvereinbarung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich bei Erteilung des Architektenauftrages erfolgt.

Nach der HOAI hängt die Honorarhöhe maßgeblich von der Höhe der Baukosten ab. Entscheidend waren bisher nicht geplante, sondern tatsächlich entstandene Baukosten. Erhöhten sich die Baukosten, musste der Bauherr mehr Honorar zahlen. Inzwischen kann der Bauherr gemäß § 4a HOAI schriftlich festlegen, dass das Architektenhonorar auf Grundlage der geplanten Baukosten berechnet wird.

Die schriftliche Honorarvereinbarung ist im Normalfall eine faire Regelung. Kommt es jedoch zu Leistungen, die vom ursprünglichen Honorarumfang nicht gedeckt sind, kann der Architekt entsprechend der HOAI ein Extra beanspruchen. Daher sollte man bei nachträglichen Varianten während der Bauphase mit dem Architekten auch die Honorarfrage klären und schriftlich fixieren.

Und noch eine Variante kann dem Bauherrn einiges an Geld ersparen. Gemäß § 4a HOAI hat man die Möglichkeit, mit dem Planer ein Erfolgshonorar fürs Kostensparen zu vereinbaren. Dieses Erfolgshonorar kann bis zu 20 Prozent der eingesparten Kosten betragen. Fazit von Müller-Stein: «Bei Sparkreativität gibt es für den Architekten dann mehr Geld.» ddp