Die Universitäten seien zur gleichmäßigen und erschöpfenden Auslastung der Hochschulen verpflichtet, eine Zugangsbeschränkung sei nur in begründeten Ausnahmen zulässig, hieß es in einem Beschluss am Freitag in Berlin. Der Fall muss nun vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg neu aufgerollt werden. (Az.: VerfGH: 28/11)
Geklagt hatten zwei Studentinnen, die sich für den Bachelor-Studiengang Psychologie an der Humboldt-Universität beworben hatten. Nachdem die Universität den Zugang mit Verweis auf den Numerus clausus abgelehnt hatte, gingen die beiden Bewerberinnen bis vor das Oberverwaltungsgericht.