Das Verwaltungsgericht hat entschieden: Behörden dürfen Kampfhunde nicht sicherstellen, nur weil sie einer bestimmten Rasse angehören. Ein gefährlicher Hund müsse im Einzelfall auch als solcher nachzuweisen sein, etwa wenn er beißt.
Die Berliner Hundeverordnung droht zu kippen: Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts hat gestern dem Besitzer eines Kampfhundes Recht gegeben, der gegen die Sicherstellung seines Tieres geklagt hatte. Allein die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse sei nicht ausreichend, um dem Halter den Kampfhund abzunehmen, urteilte das Gericht.
Damit könnte nun die gesamte Hundeverordnung des Landes Berlin vom Sommer 2000 zur Makulatur werden - womöglich ebenso der Maulkorb- und Leinenzwang. In dieser Verordnung findet sich auch eine Liste von Hunderassen, die als gefährlich gelten - darunter auch der Hund des Antragstellers.
Edgar Fischer, der Pressebeauftragte des Verwaltungsgerichts, sagte: «Das könnte die Verordnung weitgehend ins Leere laufen lassen.» Nötig sei ein Gesetz, um bei solch gravierenden Eingriffen eine Grundlage zu haben, so Fischer. Im konkreten Fall hatte das Bezirksamt Tempelhof die American-Staffordshire-Terrier-Mischlingshündin einziehen wollen, weil sie eine «Gefahr für die öffentliche Sicherheit» sei. Zum einen, so das Bezirksamt, sei der Hund gefährlich, zum anderen traute man dem Mann nicht zu, sein Tier angemessen zu halten.
Diese Begründung reicht nach Ansicht des Gerichts aber nicht aus. Sie schloss sich einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 an, wonach die Aufsichtsbehörde «ohne ausdrückliche Ermächtigung durch den Gesetzgeber» nicht befugt sei, eine Entscheidung allein an der Zugehörigkeit von Hunden zu bestimmten Rassen festzumachen. Ein gefährlicher Hund müsse im Einzelfall auch als solcher nachzuweisen sein, also beispielsweise durch einen Bissvorfall.
In der Wissenschaft sei umstritten, so das Gericht, welche Bedeutung die Rasse im Zusammenhang mit aggressivem Verhalten eines Vierbeiners habe. Zu berücksichtigen seien auch Erziehung und Ausbildung, Eignung des Halters sowie die jeweilige Situation, in der sich der Hund aggressiv verhalten habe.
Das Urteil des Berliner Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juli 2001, das dem Verordnungsgeber Beratungsspielraum zugebilligt hatte, habe keine Wirkung, weil es hier um bundesrechtliche Maßstäbe gehe. (Az: VG 14 A 57.02)