Berlin. Nach einer Woche hält das Blutvergießen im Ukraine-Krieg hält an. Das Schlimmste könnte womöglich noch bevorstehen. Nach einem Telefonat mit Putin gab Frankreichs Präsident Emmanuel Macron eine düstere Prognose ab, auch Nato-Generalsekretär Jens Stoltenberg erklärte, dass er eine weitere Eskalation befürchte. Unterhändler der Kriegsparteien erzielen nur einen sehr begrenzten Teilkompromiss.
Beide Seiten verständigten sich auf humanitäre Korridore in besonders umkämpften Gebieten der Ukraine – so soll Zivilisten die sichere Flucht ermöglicht werden. Eine flächendeckende Waffenruhe ist offenbar nicht geplant, auch wenn die Ukraine immer wieder darauf drängt.
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Werden nach diplomatischer Absprache in einem Krieg die Waffen zur Seite gelegt, spricht man schnell von Waffenstillstand und Waffenruhe. Doch die beiden Begriffe sind nicht gleichzusetzen – wir erklären die Unterschiede.
Waffenstillstand und Waffenruhe: Was sind die Unterschiede?
Die Begriffe „Waffenruhe“ (auch Feuerpause) und „Waffenstillstand“ stammen aus dem Völkerrecht. Eine Waffenruhe ist, wie das Synonym Feuerpause auch nahelegt, ein meist vorübergehender Stopp der Kampfhandlungen.
Ein Waffenstillstand wird dagegen vertraglich vereinbart und ist auf längere, bestimmte Zeit angelegt. Oft werden hierfür genaue Bedingungen und gegebenenfalls eine Demarkationslinie festgelegt. In der Haager Landkriegsordnung von 1907 wird der Waffenstillstand rechtlich definiert.
Während also nach einer Waffenruhe die Kämpfe wieder aufgenommen werden können, ist der Waffenstillstand grundsätzlich das vorzeitige Ende der kriegerischen Auseinandersetzung, sollte er nicht gebrochen werden.
Umgangssprachlich ist häufig auch von „humanitären Feuerpausen“ die Rede. Darunter fallen auch die „Korridore“, über die Russland und die Ukraine miteinander verhandelt haben. Im bewaffneten Konflikt ist damit eine kurzzeitige Waffenruhe zur Versorgung oder Evakuierung gemeint.
Völkerrecht: Waffenstillstand ist rechtlich definiert – Waffenruhe nicht
Übrigens: Die Haager Landkriegsordnung, die als grundlegender völkerrechtlicher Vertrag über das Verhalten im Krieg gilt, spricht nur von „Armistice“ – also Waffenstillstand. „Der Waffenstillstand unterbricht die Kriegsunternehmungen kraft eines wechselseitigen Übereinkommens der Kriegsparteien. Ist eine bestimmte Dauer nicht vereinbart worden, so können die Kriegsparteien jederzeit die Feindseligkeiten wieder aufnehmen.“
Gemäß den Genfer Konventionen sind in einem Waffenstillstandsvertrag alle Kriegsparteien verpflichtet, die Rückkehr von Gefangenen zu ermöglichen. Die Waffenruhe ist im Völkerrecht dagegen nicht explizit geregelt, ihre Ausgestaltung ist also den Kriegsparteien vorenthalten.
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