- Wer seinen Job verliert, muss sich arbeitslos melden - was passiert danach?
- Die Arbeitsagentur sucht nach möglichen Stellen und macht ein Vermittlungsangebot
- Muss man dann jeden Job annehmen?
Ist plötzlich der Job weg, steht der Gang zur Agentur für Arbeit an. Dort bekommen Betroffene in der Regel mögliche Stellen vorgeschlagen, an die sie Bewerbungen zuschicken sollen. In der Theorie eine große Hilfeleistung – doch manchmal scheinen die von der Arbeitsagentur vorgeschlagenen Vermittlungsangebote einfach nicht so gut zu passen.
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Gerade in der Corona-Krise sind viele Menschen mit Arbeitslosigkeit und Jobsuche konfrontiert. Was können Arbeitssuchende tun, wenn ihnen die Stellenangebote der Agentur für Arbeit nicht gefallen?
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Jobs von der Agentur für Arbeit: Wie funktioniert das Vermittlungsprinzip?
Für die Stellenvermittlung erstellen Betroffene zunächst ein Bewerberangebot mit ihren persönlichen und beruflichen Daten. Das Angebot wird telefonisch, online oder persönlich aufgenommen und anschließend anonymisiert veröffentlich, wie es in einem Merkblatt der Agentur für Arbeit heißt.
Die Vermittlungs- und Beratungsfachkräfte der Agentur für Arbeit entscheiden anschließend, welche Bewerber- und Stellenangebote gut zueinander passen könnten. Aus dieser Auswahl lässt die Agentur für Arbeit der arbeitssuchenden Personen einen Vermittlungsvorschlag zukommen. Das kann schriftlich oder telefonisch erfolgen.
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Muss jedes Vermittlungsangebot der Arbeitsagentur angenommen werden?
Ja, lautet grundsätzlich die Antwort. „Es muss jedes zumutbare Beschäftigungsangebot angenommen werden“, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln und Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Wann eine Stelle zumutbar ist, ist im Sozialgesetzbuch (SGB III §140) genau geregelt.
Dort ist beispielsweise festgelegt, dass arbeitslose Personen auch Angebote annehmen müssen, die eigentlich nichts mit der bisherigen beruflichen Tätigkeit oder Ausbildung zu tun haben. Auch Stellen, die befristet sind oder weiter vom Wohnort entfernt liegen als der bisherige Arbeitsplatz, gelten als zumutbar.
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Wann darf man ein Vermittlungsangebot der Agentur für Arbeit ausschlagen?
Anders verhält es sich hingegen, wenn die Stelle gegen tarifvertragliche Bestimmungen verstößt. Dementsprechend darf die Vergütung nicht niedriger ausfallen, als es der geltende Tarifvertrag vorgibt. Unzulässig wäre auch ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz.
Auch bei langen Pendelzeiten können arbeitslose Personen hellhörig werden: Sie können einem Angebot unter Umständen widersprechen, sollte der tägliche Weg zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sein. Das trifft in der Regel auf Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden zu.
Ausgeschlagen werden dürfen zudem sogenannte Stelleninformationen. Hier ist die Möglichkeit der Bewerbung freigestellt. Arbeitssuchende müssen darauf laut Merkblatt der Arbeitsagentur nicht reagieren.
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Was passiert, wenn man ein Vermittlungsangebot der Arbeitsagentur ausschlägt?
Lehnt der Arbeitssuchende einen Vermittlungsvorschlag mit Rechtsmittelbelehrung ab, muss er mit einer Sanktionsprüfung rechnen, wie es im Merkblatt der Arbeitsagentur weiter heißt. Die Ablehnung kann dementsprechend negative Auswirkungen auf bezogene Leistungen wie Arbeitslosengeld haben.
Wie ist die Vermittlung durch die Arbeitsagentur rechtlich geregelt?
Die rechtlichen Grundlagen zur Vermittlung durch die Agentur für Arbeit sind im Sozialgesetzbuch (SGB) III zu finden.
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(raer/mit dpa)