Wenn ein Beschuldigter in einem Strafverfahren keinen Anwalt hat, kann ihm ein gerichtlich bestellter Pflichtverteidiger zur Seite gestellt werden. Ein Verteidiger ist laut § 140 der Strafprozessordnung unter bestimmten Voraussetzungen notwendig - etwa wenn der Prozess vor dem Oberlandes- oder Landgericht läuft und dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Der Angeklagte kann sich seinen Pflichtverteidiger auch selbst aussuchen (§ 142). In der Regel bezahlt den Pflichtverteidiger die Staatskasse. Sie holt sich das Geld wieder, wenn der Angeklagte verurteilt wird.
Der Wechsel eines Verteidigers ist unter Umständen möglich. Bei Pflichtverteidigern entscheidet das Gericht über eine Abberufung. Hier müssen triftige Gründe vorgelegt werden, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant nachhaltig zerstört ist.
Dass Beate Zschäpe, die Hauptangeklagte im Münchner NSU-Prozess, mehrere Pflichtverteidiger hat, lässt sich mit der Größenordnung des Verfahrens erklären. Mit rund 380 000 Seiten sind die Akten extrem umfangreich. Auch ist der Prozess sehr lang, er dauert jetzt schon mehr als zwei Jahre.