Rechtsextremismus

Berliner Vermieter muss Thor Steinar nicht dulden

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Ladeninhaber, die Mode der bei Rechten beliebten Marke "Thor Steinar" vertreiben, müssen ihren Vermieter informieren – sonst droht der Rauswurf. Das entschied der Bundesgerichtshof. Es ging auch um ein Geschäft in Berlin.

Wer in einem gemieteten Ladengeschäft vor allem Waren der in der rechtsradikalen Szene bevorzugten Modemarke “Thor Steinar“ verkaufen will, muss darüber seinen Vermieter vor Abschluss des Mietvertrags aufklären. Andernfalls kann der Vermieter wegen arglistiger Täuschung kündigen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Der BGH gab Räumungsklagen von Vermietern gegen zwei derartige Läden im Hundertwasserhaus in Magdeburg und in Berlin statt. Der Bundesgerichtshof bestätigte damit die jeweiligen Urteile des Oberlandesgerichts Naumburg und des Kammergerichts Berlin.

Mieter seien “verpflichtet, den Vermieter vor Abschluss eines Gewerberaum-Mietvertrages über außergewöhnliche Umstände aufzuklären, mit denen der Vermieter nicht rechnen kann und die offensichtlich für diesen von erheblicher Bedeutung sind“, heißt es in der Grundsatzentscheidung des 12. Zivilsenats des BGH. Das gelte im Falle von “Thor Steinar“.

Diese Marke werde “in den öffentlichen Medien und in einer Internetveröffentlichung des Brandenburger Verfassungsschutzes mit einer rechtsextremistischen Gesinnung in Verbindung gebracht“, betonen die Bundesrichter. “Im Deutschen Bundestag und einigen Fußballstadien ist das Tragen von Kleidung dieser Marke verboten“, heißt es in einem Urteil weiter.

In Berlin war es seit der Eröffnung des Ladens am 1. Februar 2008 wiederholt zu Demonstrationen und Farbbeutelanschlägen auf das Ladengeschäft gekommen. Mit Blick auf das von dem Künstler Friedensreich Hundertwasser entworfene Geschäftshaus in Magdeburg verwies der BGH auf die “rufschädigende Wirkung“, die das “Thor Steinar“-Angebot auf das gesamte Anwesen mit einer Gesamtmietfläche von 7000 Quadratmetern haben könne. Dieser negative Effekt könne Kunden und Touristen fernhalten, andere Mieter zu einer Minderung oder Beendigung des Mietvertrags veranlassen und potenzielle Mieter abhalten.

( dapd/pku )