Online-Handel

Verbraucherschützer warnen vor Gutschein-Tricks

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Markus Scheele

Foto: picture alliance / dpa

Online-Portale bieten Rabatte auf Restaurantbesuche oder Urlaubsreisen. Oft sieht der Kunde nicht sofort, ob es wirklich ein Schnäppchen ist.

Cellulite adé, für 99 Euro. Mit diesem Angebot lockt das Diar Medical Beauty Institute, ein Anbieter von Schönheitsbehandlungen. Radiofrequenzwellen und Massagen sollen die Orangenhaut in drei Sitzungen erkennbar straffen. „Freu Dich mit diesem Deal schon jetzt auf den Frühling, denn Du wirst ihn mit makellosen Beinen genießen können“, wirbt der Anbieter. Normalerweise soll diese Prozedur 450 Euro kosten. Wer hingegen auf der Internetseite Groupon zuschlägt, bekommt den beinahe schon irrwitzig anmutenden Rabatt von satten 78 Prozent.

Online-Gutscheinportale wie Dailydeal oder Dealticket schlagen ihren Mitgliedern Preisnachlässe auf Restaurantbesuche, Tanzkurse, Schuhe oder Urlaubsreisen von 80 Prozent und mehr um die Ohren. Groupon ist der prominenteste unter den Gutscheinhändlern. Das amerikanische Unternehmen hat nach Schätzungen mittlerweile mehr als 35 Millionen Mitglieder weltweit und erlöst mit ihnen inzwischen bis zu einer Milliarde Dollar im Jahr. Solche Zahlen wecken Begehrlichkeiten der Konkurrenz: Zuletzt blitzte der Internetriese Google mit einer Kaufofferte über rund sechs Milliarden Dollar ab.

Das Prinzip der Seiten ist relativ simpel: Gegliedert nach Städten, bieten zahlreiche Unternehmen wie Modeboutiquen oder Gaststätten ihre Gutscheine an. Wer etwa die 78 Prozent für die Cellulite-Behandlung in Frankfurt sparen möchte, zahlt für den Gutschein 99 Euro. Ein Haken daran: Der Kauf kommt nur dann zustande, wenn innerhalb einer bestimmten Zeit eine festgelegte Zahl an Kunden zugreift. Der Verbraucher weiß also erst später, ob er den Preisnachlass denn auch tatsächlich bekommt.

Doch sobald er den Gutschein haben möchte, muss er schon einmal vorsorglich seine persönlichen Daten, sowie die Konto- oder Kreditkartennummer preisgeben. „Ich halte diese Methode für bedenklich, da sich der Nutzer durch die Herausgabe seiner Daten für Missbrauch anfällig macht“, sagt Peter Lassek von der Verbraucherzentrale Hessen. Hinzu kommt, dass nur vier von sechs der von der Verbraucherzentrale getesteten Anbieter die Datenübertragung mit dem Verschlüsselungsprotokoll SSL versehen haben. Wo es diesen Schutz nicht gibt, könnten Dritte ganze Online-Sitzungen verfolgen.

Verbraucherschützern stößt zudem übel auf, dass Einkäufe der Rabbatsuchenden anhand ihrer IP-Adresse und durch Cookies gespeichert werden und sich so ein Muster ihres Kaufverhaltens erstellen lässt. Kunden sollten in den Datenschutzbestimmungen des Anbieters immer nachlesen, ob Groupon und Co. diese Daten nicht sogar an Dritte weiterreichen. „Uns würde es jedenfalls nicht wundern, wenn die großzügige Datenpreisgabe eine Zunahme der belästigenden Werbebriefe und Spams im E-Mail-Postfach zur Folge hätte.“

Doch viele Verbraucher nehmen das in Kauf. Unter ihnen ist das Jagdfieber ausgebrochen: Sie sind auf der Suche nach dem nächsten Schnäppchen – und dafür auf den Gutschein-Seiten oft an der richtigen Adresse. Verbraucherschützer halten das Angebot der Coupon-Dienste grundsätzlich für gut, schließlich sorgt es für Wettbewerb zwischen den Unternehmen. Sie warnen allerdings eindringlich, dass nicht jedes tolle Angebot auch tatsächlich eines ist. „Wir haben bei unseren Tests viele Tricksereien bei Preis- und Rabattangaben festgestellt“, sagt Verbraucherschützer Lassek. Viele Gutscheine seien entweder befristet oder könnten nur an bestimmten Tagen oder in ausgewählten Filialen eingelöst werden. „Wer Rabattcoupons kaufen möchte, muss daher vor dem Gutscheinkauf genau rechnen.“

Häufig ist auch auf den ersten Blick nicht immer zu erkennen, worauf sich die verlockenden Ersparnisse in Prozentangaben beziehen: Ein Online-Schmuckhändler warb mit einem Rabatt von 61 Prozent, allerdings nur auf einen 20-Euro-Gutschein. Den konnten die Verbraucher dann im Web-Shop einlösen, wo die meisten Ringe allerdings mehr als 50 Euro kosten. Obendrauf kommen noch Versandkosten von 4,50 Euro. „Wir raten dazu, vor dem Gutscheinkauf den Preis des gewünschten Produktes inklusive Versandkosten mit den Angeboten und Preisen anderer Online-Shops oder der Geschäfte vor Ort zu vergleichen“, rät Verbraucherschützer Lassek.

Ein Online-Reiseveranstalter köderte mit einem saftigen Rabatt von 92 Prozent, weil der Kunde einen 100-Euro-Gutschein für acht Euro kaufen konnte. Das bedeutet allerdings, dass die hohe Ersparnis nur Bestand hat, wenn der Verbraucher auch tatsächlich eine Reise zu diesem Preis bekommt. Liegen die Reisekosten höher, fällt auch die prozentuale Ersparnis geringer aus. „Je größer der angepriesene Rabatt, desto kritischer sollte man das Angebot prüfen“, sagt Lassek. Außerdem sollte der Verbraucher auch auf den Sitz des Gutscheinanbieters achten – nicht nur wegen des Gerichtsstandes. Outlet-Einkaufszentren etwa liegen oft außerhalb der Stadt, so dass der Käufer des Gutscheins den Sprit für die Anfahrt einkalkulieren muss. Hinzu kommt, dass es sich bei Angeboten häufig um Dienstleistungen wie Massagen oder Fotoaufnahmen handelt, bei denen die Qualität vorab schwer zu beurteilen ist. Damit bleibt es bis zum Schluss eine Überraschung, ob der Deal tatsächlich ein Schnäppchen ist oder nicht.

In Foren wie Tagesangebote.de machen Verbraucher ihrem Gutschein-Frust Luft. Elektra1888 schreibt über ihren Besuch eines Friseursalons: „Wartezeit über 2 Stunden, weil die Friseuse zu spät kam. Nur die Hälfte der vereinbarten Leistung wurde gemacht (weil die Warteschlange zu lang war) – also nur färben, Haarschnitt fiel aus.“ Immerhin bekam die Kundin einen Nachholtermin – drei Monate später.

Einlösefristen beachten

Ärgerlich für Verbraucher dürfte zudem sein, dass viele Rabatte starken Einschränkungen unterliegen. Ein Bücherportal köderte ebenfalls mit einer 20-Euro-Gutschrift, die der Käufer allerdings nicht zum Bücherkauf einsetzen durfte, sondern nur für bestimmte andere Waren. Auch E-Books und Musikdownloads waren vom Gutschein ausgeschlossen. Trotzdem sollte der Käufer insgesamt für mindestens 30 Euro bestellen, um den Rabattcoupon einlösen zu dürfen. Und dieser war dann auch noch lediglich zwei Wochen gültig. Fast alle Gutscheine sind durch solche Einlösefristen beschränkt. Sie variieren je nach Anbieter von wenigen Wochen bis mehrere Monaten. Juristen halten das teilweise für ungesetzlich. „Der Verbraucher darf nicht unangemessen benachteiligt werden“, sagt Rechtsanwalt Thomas Schwenke von der Berliner Kanzlei Schwenke & Dramburg. „In der Regel sollte der Gutschein mindestens zwei Jahre gültig bleiben.“

Die kurzen Fristen zeigen, dass die Anbieter ihre Rabattmarken nicht nur aus bloßem Werbe-Kalkül auf den Markt werfen. Sie versuchen dadurch auch, besonders schwach frequentierte Monate und auch Uhrzeiten mit Kundschaft zu füllen. Schwimmbäder offerieren deshalb gerne Gutscheine für die Wochenmitte, Cafés locken mit Frühstücksgutscheinen für Werktage. Verbraucher sollten sich deshalb immer genau die Beschreibung des Anbieters durchlesen, an welchen Tagen sie den Gutschein einlösen können.

Immer im Hinterkopf sollten Kunden haben, dass das Rabattmarken-Prinzip für die Unternehmen ein komfortabler Weg ist, den Kundenstamm zu vergrößern. Der Frankfurter Anbieter von Cellulite-Behandlungen lässt auf seiner Homepage keine Zweifel aufkommen, dass der erworbene Gutschein über drei Sitzungen nur der Anfang sein kann: „Zur Erhaltung des Effektes sollte die Behandlung alle ein bis zwei Monate durchgeführt werden.“