Leipzig/Brandenburg/H. Der Brandenburger Eberhard Schneider kann wegen Schäden durch Biber mit einer Entschädigung durch die Stadt Brandenburg an der Havel rechnen. Der Vorsitzende Richter Rüdiger Rubel machte in der Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in dieser Woche deutlich, dass dem Forsteigentümer wahrscheinlich eine Entschädigung zugesprochen und das Verfahren zur endgültigen Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) zurückverwiesen werden könnte. In diesem Fall wäre ein Urteil der OVG-Richter für das kommende Jahr zu erwarten. Der Rechtsstreit zwischen Schneider und der Stadt Brandenburg/H. dauert bereits zehn Jahre an.
Schneider hatte 1996 von der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH rund 250 Hektar Land in der Nähe der Stadt Brandenburg gekauft, auf dem er Forstwirtschaft betreibt. Ein Großteil der Flächen liegt im Naturschutzgebiet Gränert. Spätestens seit dem Jahr 2000 ist dort der Elbebiber heimisch. Etwa ab 2001 befand sich in dem Gebiet gelegenen Faulen See eine Biberburg. Am Abfluss des Sees in den Hechtgraben sowie in dessen weiteren Verlauf vor einer Bahnüberführung bauten die Biber Dämme, die ab 2003 zu Überflutungen auf Schneiders Landbesitz führten. Schneiders Antrag, ihm den teilweisen Abbau des Biberdammes ausgangs des Sees und die vollständige Beseitigung von Dämmen an der Bahntrasse Magdeburg–Berlin zu genehmigen, lehnte das seinerzeit zuständige Landesumweltamt Brandenburg im Januar 2005 ab, da dies zu einer „artenschutzrechtlich unzulässigen Störung der Biber“ führe und eine Befreiung von den Verboten „nicht in Betracht“ komme.
Der dagegen erhobene Widerspruch blieb ebenso wie die nachfolgende Klage letztlich ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Potsdam hatte ihr zwar zunächst stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg änderte diese Entscheidung mit dem Berufungsurteil von März 2011 und wies die Klage ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies im September 2011 die Beschwerde Schneiders gegen die Nichtzulassung der Revision zurück, damit wurde das Berliner Urteil rechtskräftig.
Nun kommt eine weitere Klage Schneiders gegen die Stadt Brandenburg ins Spiel, die er 2009 unter anderem deshalb erhob, um Entschädigungen für die Überschwemmungen seiner Forstflächen zu erhalten. Konkret geht es um Schäden durch Überschwemmungen wegen der Biberdämme am Ausgang des Faulen Sees und nahe der Mündung des Hechtgrabens in den Möserschen See. Diese Klage hatte sowohl im Februar 2012 vor dem Verwaltungsgericht Potsdam als auch im März 2017 vor dem OVG Berlin-Brandenburg keinen Erfolg. Das OVG führte zur Begründung an, für eine Entschädigung sei eine unzumutbare Belastung Schneiders Voraussetzung. Da Schneider aber keine artenschutzrechtliche Befreiung erteilt worden war, wurde dort auch keine unzumutbare Belastung Schneiders festgestellt.
In der Revisionsverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht machte Rubel deutlich, dass die Bundesrichter wahrscheinlich für die Zeit von 2008 bis 2012 Möglichkeiten einer Entschädigung sähen, also der Zeit vor dem Urteil des Potsdamer Verwaltungsgerichts. Besonders gut stünden die Chancen für die Jahre 2008 bis 2010, da hier noch das Brandenburger Naturschutzgesetz galt, das nicht so strenge Anforderungen stellte wie später das Bundesnaturschutzgesetz, wenn man Entschädigungen erhalten will. Das Bundesverwaltungsgericht will seine Entscheidung kommende Woche verkünden.