Berlin. Beim ersten Mal haben die Mitarbeiter des Ordnungsamts Reinickendorf die Restaurant- und Imbissbetreiber nur auf die Mehrweg-Pflicht hingewiesen. Bei der erneuten Kontrolle zwei Wochen später im Tegelquartier hatten von den 14 gastronomischen Betrieben zwei noch geschlossen, drei hatten inzwischen ordnungsgemäß ein Schild aufgehängt, gegen die restlichen neun mussten Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden.
Seit dem 1. Januar 2023 gilt das geänderte Verpackungsgesetz (VerpackG), das eine Mehrwegsangebotspflicht beinhaltet. Grundsätzlich gilt: Restaurants und andere gastronomische Einrichtungen mit mehr als 80 Quadratmeter Verkaufsfläche sowie mehr als fünf Mitarbeitenden sind verpflichtet für Speisen und Getränke, die sie für unterwegs verkaufen, neben Einwegverpackungen auch Mehrwegverpackungen anzubieten.
Reinickendorf verteilt Flyer - und kontrolliert nochmal
„Größere Betriebe können eigene Mehrwegbehälter nutzen oder mit Unternehmen zusammenarbeiten, die Mehrwegsysteme bereitstellen. Die Mehrwegalternative darf nicht teurer sein als das Produkt in der Einwegverpackung. Außerdem dürfen für Essen und Getränke in Einwegverpackungen gegenüber der Mehrwegverpackung keine Vergünstigungen gegeben werden.
„Es ist aber zulässig, Pfand auf Mehrwegverpackungen zu erheben“, erklärt die Bezirksstadträtin für Ordnungsangelegenheiten Julia Schrod-Thiel (CDU). Warum Reinickendorf als erstes Ordnungsamt deutschlandweit die Umsetzung des Gesetzes kontrolliert? „Irgendeiner muss ja den Anfang machen“, so Schrod-Thiel.
Bei den Erst-Kontrollen sei ihr aufgefallen, dass oft keine böse Absicht dahinter stecke. „Das Problem ist, die Leute sind nicht informiert darüber.“ Mittlerweile verteilen ihre Mitarbeiter Flyer und weisen daraufhin, dass sie zur Nachkontrolle unangemeldet vorbeikommen können.
Für kleine Läden reicht ein leserlicher Zettel an der Tür
Verbraucher und Verbraucherinnen müssen über gut leserliche und sichtbare Informationen im Verkaufsbereich über das Mehrwegangebot informiert werden. Betriebe sind außerdem verpflichtet, herausgegebene Mehrwegbehälter wieder zurückzunehmen. Dabei sind Hygieneregelungen und Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit zu beachten.
Für kleine Betriebe mit einer geringeren Verkaufsfläche und mit bis zu fünf Mitarbeitenden gelten Ausnahmeregelungen. „Diese Betriebe müssen im Rahmen des Angebots darauf hinweisen, dass sie ihre Produkte in selbst mitgebrachte Gefäße der Kundinnen und Kunden füllen“, so Schrod-Thiel. Ein ordentlicher Zettel am Einfang reicht dafür aus.
Lesen Sie hier mehr aus Reinickendorf