Berlin. Bei der Berlin-Wahl 2023 müssen Wählerinnen und Wähler einige Regeln beachten, um im Wahllokal ihre Stimmen abgeben zu dürfen. Dies betrifft vor allem Unterlagen, die man zum Wählen mitbringen sollte, um lästige Überraschungen zu vermeiden.
Wichtig ist es zudem, beim Wählen selbst auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses zu achten. Hier erfahren Sie, wie die Wahl im Detail abläuft und wie man sich im Wahllokal und in der Wahlkabine verhalten sollte.
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Berlin-Wahl 2023: Wahlbenachrichtigung verloren? Das muss man wissen
Alle Wählerinnen und Wähler in Berlin haben in den vergangenen Tagen und Wochen per Post ihre Wahlbenachrichtigung erhalten. In der Wahlbenachrichtigung erfährt man, in welchem Wahllokal man bei der Berlin-Wahl 2023 seine Stimme abgegeben kann.
Dort ist auch angegeben, in welchem Raum oder Gebäude sich das Wahllokal befindet - eine große Hilfe, schließlich sind die Schulen, in denen Wahllokale meist eingerichtet werden, häufig ein wenig unübersichtlich.
Unbedingt erforderlich ist das Vorzeigen der Wahlbenachrichtigung im Wahllokal allerdings nicht - wählen kann man auch ohne sie, sofern der eigene Name im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Wem das Wählen vor Ort zu umständlich ist, kann bei der Berlin-Wahl 2023 natürlich auch die Briefwahl beantragen.
Wahlen in Berlin 2023: Personalausweis oder Reisepass
Das Gesetz verlangt nicht ausdrücklich, dass man sich im Wahlraum ausweist. Denn wählen kann, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Der Wahlvorstand kann allerdings verlangen, dass sich die Wählerinnen und Wähler ausweisen.
Wer weder Wahlbenachrichtigung noch Ausweis (Personalausweis oder Reisepass) dabei hat, kann nicht wählen.
Wahl-Wiederholung in Berlin 2023: Maske erforderlich?
Eine Maskenpflicht herrscht in den Wahllokalen bei der Berlin-Wahl 2023 nicht. Auch gesonderte Abstandsregeln sind nicht erforderlich.
Die Regelungen galten nur bei der vorangegangenen Wahl am 26. September 2021 angesichts der damals vorherrschenden Corona-Lage.
Wahl in Berlin 2023: Was muss man beim Wählen beachten?
Im Wahllokal zeigt man die Wahlbenachrichtigung vor, wenn dies vom Wahlvorstand verlangt wird, und erhält dann seine Stimmzettel.
Um das Wahlgeheimnis zu wahren, darf nur allein in der Wahlkabine gewählt werden. Auch der Partner oder die Partnerin dürfen nicht mitkommen. Gegen die Mitnahme von Kleinstkindern bestehen hingegen keine Bedenken.
Eine Ausnahme von der Pflicht, die Wahlkabine allein zu nutzen, besteht für Wählerinnen und Wähler, die nicht lesen oder wegen einer Behinderung den Stimmzettel nicht selbst kennzeichnen und/oder falten können. Diese Personen können sich helfen lassen.
Die Stimmzettel müssen vor dem Verlassen der Kabine so gefaltet sein, dass nicht erkennbar ist, wie man gewählt hat.
Der Wahlvorstand prüft, ob die Wählerin bzw. der Wähler in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und ob ein Grund zur Zurückweisung vorliegt. Ist alles in Ordnung, wird die Wahlurne freigegeben, sodass die Stimmzettel eingeworfen werden können. Die Wahlbenachrichtigung kann der Wahlvorstand einbehalten.
Berlin-Wahl 2023: Darf man sein Handy in die Wahlkabine nehmen?
Ja. Allerdings darf in der Wahlkabine weder fotografiert noch gefilmt werden. Auch außerhalb der Wahlkabine kann der Wahlvorstand Foto- und Filmaufnahmen im Wahlraum unterbinden. Dies dient dem Schutz des Wahlgeheimnisses: Niemand soll nachvollziehen können, welche Person für welche Wahlvorschläge gestimmt hat, wie es der Bundeswahlleiter formuliert.
Verstößt eine Person gegen diese Vorgaben, so ist der Wahlvorstand verpflichtet einzuschreiten. Er verweigert die Entgegennahme des Stimmzettels und kann Personen, die das Wahlgeheimnis gefährden, aus dem Wahlraum verweisen.
Wird ein Wähler oder eine Wählerin vom Wahlvorstand zurückgewiesen, ist ihm oder ihr auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er oder sie den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes vernichtet hat.
Wahl in Berlin 2023: Ist ein Bleistift beim Ausfüllen der Stimmzettel ausreichend?
In der Wahlkabine soll ein Schreibstift bereitliegen, schreibt der Bundeswahlleiter. Dies könnten Bleistifte, Farbstifte, Kopierstifte, Tintenstifte, Kugelschreiber, Faserstifte, Filzstifte und dergleichen sein. Man darf auch einen eigenen Stift verwenden.
Auch wenn ein nicht dokumentenechter Bleistift benutzt wird, begründet dies keinen Wahlfehler, so der Bundeswahlleiter weiter. Eine nachträgliche Manipulation des Stimmzettels sei ausgeschlossen, weil die Stimmauszählung öffentlich ist und die Mitglieder der Wahlvorstände sich außerdem gegenseitig kontrollieren.