Viele Corona-Regeln in Berlin wurden abgeschafft, zum Teil greifen aber weiter Test- und Maskenpflichten. Alle Infos zur Quarantäne.

  • Welche Corona-Regeln gelten aktuell in Berlin?
  • Quarantäne in Berlin: Wie lange muss man in die Isolation?
  • Freitesten: Ab wann? Per Selbsttest?
  • Wo gilt die Maskenpflicht aktuell in Berlin?

Berlin. Im Kampf gegen die Pandemie sind die allermeisten Corona-Regeln in Berlin weggefallen. Weiterhin gültig ist die sogenannte Basisschutzmaßnahmenverordnung.

Die Morgenpost beantwortet die wichtigsten Fragen zu den aktuellen Corona-Regeln und Bestimmungen zur Quarantäne und zum Freitesten in Berlin.

Corona-Regeln in Berlin aktuell: Das Wichtigste in Kürze

Die Maskenpflicht gilt nur noch in Kliniken, zum Teil in Pflegeheimen sowie im öffentlichen Nahverkehr. Alle anderen Innenräume wie Supermärkte, Restaurants, Geschäfte, Friseur-Salons, Konzert-Hallen, Bars oder Schwimmbäder können ohne Maske betreten werden.

Für bestimmte Bereiche sieht der Basisschutz weiterhin Tests vor. Dazu zählen Alten- und Pflegeheime sowie weitere Einrichtungen für gefährdete Gruppen.

Schutzmaßnahmen wie Zugangsbeschränkungen (3G und 2G-Plus), Zuschauerbegrenzungen, etwa bei Konzerten oder Fußballspielen von Hertha BSC und Union Berlin, oder Kontaktsperren bei privaten Treffen gibt es nicht mehr.

Quarantäne-Regeln in Berlin: Isolation und Freitesten

Wer positiv auf das Coronavirus getestet wird, muss sich unverzüglich in die häusliche Isolation begeben. Bei einem positiven Test muss die Isolation grundsätzlich für zehn Tage eingehalten werden. Die Pflicht zur Isolation endet nach diesem Zeitraum ohne Test.

Eine Verkürzung der Quarantäne durch das sogenannte Freitesten ist frühestens ab dem fünften Tag der Selbstisolation möglich. Voraussetzung ist, dass Betroffene mindestens 48 Stunden symptomfrei sind und einen aktuellen negativen Coronatest vorweisen.

Während der Quarantäne sind sämtliche Kontakte mit haushaltsfremden Personen verboten. Wer mittels Schnelltest positiv getestet wurde, kann eine kostenlose PCR-Testung zur Verifizierung durchführen lassen. Fällt der PCR-Test negativ aus, endet die Quarantänepflicht.

Empfohlener externer Inhalt
An dieser Stelle befindet sich ein externer Inhalt von einem externem Anbieter, der von unserer Redaktion empfohlen wird. Er ergänzt den Artikel und kann mit einem Klick angezeigt und wieder ausgeblendet werden.
Externer Inhalt
Ich bin damit einverstanden, dass mir dieser externe Inhalt angezeigt wird. Es können dabei personenbezogene Daten an den Anbieter des Inhalts und Drittdienste übermittelt werden. Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung

Lesen Sie auch: Corona: Welcher Omikron-Impfstoff schützt besser im Herbst?

Wer gilt als geimpft, getestet, genesen?

Diese Personen gelten als vollständig geimpft:

  • Sie haben drei Impfstoffdosen erhalten, und die dritte Impfung erfolgte mindestens drei Monate nach Verabreichung der zweiten Impfdosis, oder
  • Sie haben zwei Impfstoffdosen erhalten und können zusätzlich eine Erkrankung mit dem Coronavirus mittels PCR-Test nachweisen. Sofern die Erkrankung nach den Impfungen erfolgte, muss diese mindestens 28 Tage zurückliegen, oder
  • Sie können einen spezifischen positiven Antikörpertest vorweisen, welcher den Kriterien des Paul-Ehrlich-Instituts entspricht und wurden anschließend mit zwei Impfdosen geimpft.

Als genesen gelten hingegen Personen, die im Besitz eines Genesenennachweises sind. Dabei handelt es sich um einen positiven PCR- oder PoC-NAT-Test (PCR-Schnelltest), welcher mindestens 28 Tage und maximal drei Monate (90 Tage) zurückliegt.

Als negativ getestet gelten Personen, die einen Nachweis über einen negativen Corona-Test vorlegen können, der nicht älter als 24 Stunden ist.

Corona-Regeln in Berlin: Das gilt aktuell im Detail

  • Maskenpflicht bei BVG, S-Bahn, Deutsche Bahn: In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs (U-Bahn, S-Bahn, Bus, Tram, Regionalbahnen und im Fernverkehr der Deutschen Bahn) besteht Maskenpflicht.
  • Maskenpflicht in Arztpraxen: In Arztpraxen gilt für Besucher und Patienten sowie für das Personal bei der unmittelbaren Versorgung von Patienten eine Maskenpflicht.
  • Maskenpflicht in Krankenhäusern: In Krankenhäusern für Besucher und Patienten, die sich nicht auf ihrem Zimmer aufhalten oder Besuch empfangen.
  • Maskenpflicht in Pflegeeinrichtungen: In Pflegeeinrichtungen für Besucher sowie für das Personal bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten oder auf Wunsch der Pflegebedürftigen.
  • Maskenpflicht in Unterkünften: In geschlossenen Räumen von Obdachlosenunterkünften und Gemeinschaftsunterbringungen.
  • Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, für Personen, die aufgrund einer ärztlich bescheinigten, gesundheitlichen Einschränkung keinen entsprechenden Schutz tragen können, für gehörlose und schwerhörige Menschen.
  • Testpflicht in Krankenhäusern: In Krankenhäusern besteht eine Testpflicht für Besucher, Patienten und Beschäftigte. Die Einrichtungen bestimmten selbst, in welchen Umfang die Testpflicht umgesetzt wird. In Notfällen entfällt die Testpflicht für alle Beteiligte.
  • Testpflicht in Pflegeeinrichtungen: In Pflegeeinrichtungen kann eine Testpflicht für Bewohner, Beschäftigte und Besucher gelten. Dies regeln die Einrichtungen eigenständig unter Berücksichtigung der Vorgaben des Robert Koch-Instituts. Sofern eine Testung erforderlich ist, stellen die Einrichtungen entsprechende Tests zur Verfügung.
  • Tests in Schulen und Kitas: Die Corona-Testpflicht an den Berliner Kitas und Schulen wurde abgeschafft. Allerdings können Schulen an zwei Tagen pro Woche freiwillige Schnelltests durchführen.
  • Flughafen BER: In den Terminals des Flughafen BER wird empfohlen, eine medizinische Maske zu tragen. Eine Maskenpflicht besteht nicht.

Die Corona-Regeln im Rahmen der Basisschutzmaßnahmenverordnung lesen Sie auch auf der Website der Berliner Senatskanzlei.

Welche Test-Regeln gelten?

Die Durchführung eines zertifizierten Corona-Schnelltests ist nach einem positiven Selbsttest ohne Aufsicht nicht mehr verpflichtend. Hintergrund ist, dass ein Schnelltest nach der neuen Testverordnung des Bundes nicht mehr für alle kostenfrei ist.

Nach wie vor besteht jedoch die Möglichkeit, dass Personen, denen ein positives Testergebnis nach einem Selbsttest ohne fachkundige Aufsicht vorliegt, einen Arzt aufsuchen und dort gegebenenfalls eine bestätigende PoC-Antigen- oder auch PCR-Testung durchgeführt wird.

Eine PCR-Nachtestung ist allerdings nicht mehr verpflichtend in den Fällen, in denen der Selbsttest ohne fachkundige Aufsicht positiv und ein anschließender zertifizierter Schnelltest negativ ist.

Maskenpflicht und Testpflicht in Schulen und Kitas

An den Berliner Schulen gilt die Präsenzpflicht. Es gilt keine generelle Maskenpflicht. Im Einzelfall und je nach Infektionsgeschehen kann jedoch eine Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler ab der 5. Klasse und Beschäftigte angeordnet werden.

Es besteht eine Testpflicht, wenn die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie diese anordnet. Die Tests werden von den Schulen zur Verfügung gestellt.

Die Berliner Kitas befinden sich im Regelbetrieb. Alle Kinder mit Betreuungsvertrag werden gemäß ihres individuellen Gutscheins betreut. Die Kitas bieten anlassbezogene Testungen an – etwa für Kontaktpersonen von Corona-Fällen.

Maskenpflicht: Das gilt in Supermärkten

weitere Videos

    Auch interessant: Corona-Pandemie: Diese Antworten sucht Lauterbach in Israel