Die Kündigungen der Piloten der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin sind unwirksam. Air Berlin zeigte die Massenentlassungen fehlerhaft an, wie am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied. Hoffnung auf nennenswerte Nachzahlungen können sich betroffene Piloten aber dennoch wohl kaum machen. (Az: 6 AZR 146/19).
Air Berlin war im August 2017 in die Insolvenz gegangen. Über 6000 Arbeitnehmer verloren in der Folge ihre Arbeit. Viele von ihnen zogen daraufhin vor Gericht.
So machten zahlreiche Piloten vorrangig geltend, Air Berlin sei gar nicht komplett aufgegeben worden, sondern zumindest teilweise auf andere Fluggesellschaften übergegangen. Daher seien die Kündigungen unwirksam. Zudem sei die Massenentlassungsanzeige fehlerhaft gewesen.
Air Berlin hatte Anzeige auf "Betrieb Cockpit" bezogen
Aus dem zweiten Grund gab nun das BAG mehreren Piloten recht. Hintergrund ist, dass Unternehmen Massenentlassungen bei der zuständigen örtlichen Arbeitsagentur anmelden müssen. Diese soll dadurch die Gelegenheit bekommen, sich auf die anstehenden Vermittlungen vorzubereiten.
Maßgeblich für eine solche Massenentlassungsanzeige ist der jeweilige Betrieb. Air Berlin hatte seine Anzeige auf den „Betrieb Cockpit“ bezogen, weil für die Piloten ein eigenständiger Tarifvertrag besteht.
Doch darauf kommt es nicht an, wie nun das BAG urteilte. Air Berlin sei nach „Stationen“ organisiert und der Kläger des Leitfalls der „Station Düsseldorf“ zugeordnet gewesen. Für ihn und seine örtlichen Kollegen habe die Massenentlassungsanzeige daher bei der Agentur für Arbeit in Düsseldorf erfolgen müssen.
Urteil könnte auch für Kabinenpersonal von Air Berlin gelten
Zudem hätte sich die Anzeige nicht auf das Cockpitpersonal beschränken dürfen, sondern auf das Boden- und Kabinenpersonal erfassen müssen. Im Mai will das BAG entscheiden, ob das Pilotenurteil daher auch auf das Kabinenpersonal übertragbar ist. Klagen von Flugbegleitern auf eine Abfindung hatte das BAG im Januar abgewiesen.
Viel Hoffnung auf Geld können sich die Piloten und gegebenenfalls auch das Kabinenpersonal aber nicht machen. Denn der Insolvenzverwalter gab bereits zwei sogenannte Masseunzulänglichkeitsanzeigen ab. Dies bedeutet, dass das bislang verfügbare Geld nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Für Arbeitnehmer und andere Gläubiger bliebe dann erst recht nichts übrig.