Wer einen bedürftigen Angehörigen unterstützt, der kann seine Unterhaltsleistungen als besondere außergewöhnliche Belastungen absetzen (Anlage Unterhalt). Das können sein: die Eltern, Großeltern oder auch das Kind, für das es kein Kindergeld mehr gibt – und auch Flüchtlinge. Es zählen zum Beispiel die übernommenen Pflegeheimkosten für die Eltern.
Verfügt der Unterstützte jedoch über eigene Einkünfte (Einkommen abzüglich Werbungskosten) und Bezüge von mehr als 9624 Euro im Jahr, gibt es keinen steuerlichen Abzug. Zum selben Ergebnis führt auch eigenes Vermögen von mehr als 15.500 Euro. Eine selbst genutzte Immobilie ist aber unschädlich. Als Bezüge zählen ein Bafög-Zuschuss, Eltern- und Betreuungsgeld abzüglich einer Kostenpauschale von 180 Euro. Liegen die Einkünfte und Bezüge oberhalb des Anrechnungsfreibetrags von 624 Euro, müssen sie vom Unterhaltshöchstbetrag von 9000 Euro abgezogen werden.
Der Höchstbetrag kann noch aufgestockt werden
Der Höchstbetrag kann noch um die übernommenen Basisbeiträge für die Basiskranken und -pflegeversicherung aufgestockt werden. Allerdings werden sowohl der Höchst- als auch der Anrechnungsfreibetrag für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, um ein Zwölftel gekürzt. Die Angaben für Unterhaltskosten für nahe Angehörige gehören in die Zeilen 7 bis 16 der Anlage Unterhalt. Der Unterhaltsempfänger muss die Leistungen nicht versteuern.
Wenn der Unterstützte in derselben Wohnung lebt, dann akzeptiert das Finanzamt ohne weitere Belege den Höchstbetrag. Auch der Unterhalt an im Ausland lebende Angehörige ist abzugsfähig. Doch dann gelten andere Höchstbeträge, die von den jeweiligen Lebenshaltungskosten abhängen.
Selbst wenn der Steuerzahler Verwandte unterstützt, die nicht unterhaltsberechtigt sind, kann er die übernommenen Pflegeheimkosten absetzen – dann aber als allgemeine außergewöhnliche Belastungen, sodass bei ihm die zumutbare Belastung abgezogen wird.
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