Wer behindert ist, hat die Wahl: Er kann die mit der Behinderung verbundenen Aufwendungen einzeln nachweisen (Mantelbogen, Zeile 67) oder einen Pauschbetrag nutzen (Zeile 61-64). Dieser ist nach dem Grad der Behinderung gestaffelt und beträgt zwischen 310 Euro (Grad der Behinderung von 25 bis 30) und 3700 Euro (hilflos, blind oder schwerstpflegebedürftig). Wenn der Pauschbetrag das erste Mal beantragt wird (Mantelbogen ab Zeile 61), dann muss der Steuererklärung ein Nachweis vom Versorgungsamt beigefügt werden. Der Behindertenpauschbetrag für ein Kind mit Kindergeldanspruch, kann auf die Eltern übertragen werden (Anlage Kind).
Wer selbst einen hilfsbedürftigen Angehörigen oder eine nahe stehende Person mit Pflegegrad 4 oder 5 in der eigenen oder dessen Wohnung pflegt, hat einen Anspruch auf den Pflegepauschbetrag von 924 Euro. Werden beide Elternteile gepflegt, wird dieser verdoppelt.
Pauschal 370 Euro gibt es als Hinterbliebenenpauschbetrag für Waisen, hinterbliebene Ehegatten oder Eltern, wenn sie eine gesetzliche Hinterbliebenenrente bekommen.
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