Berlin. Die verschärften Regelungen für die Vermietung von Wohnungen an Feriengäste in Berlin sind nach Urteilen des Verwaltungsgerichts verfassungsgemäß. Wer eine Nebenwohnung hat, darf sie nur eingeschränkt an Feriengäste vermieten, bestätigte das Gericht die Linie des rot-rot-grünen Senats. Damit wurden zwei Klagen abgewiesen, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde Berufung zugelassen.
Die Vermietung von Wohnraum an Touristen muss nach dem Gesetzesverbot zur Zweckentfremdung genehmigt werden. Dies gelte für Haupt- wie für Nebenwohnungen, hieß es. Nach bisherigen Entscheidungen des Gerichts konnten Inhaber einer selbst genutzten Wohnung eine Ausnahme erstreiten. Daraufhin habe das Land die Voraussetzungen für die Genehmigung im April dieses Jahres neu gefasst.
So dürften Privatleute ihre Hauptwohnung, solange sie dort ihren Lebensmittelpunkt haben, während ihrer Abwesenheit anderen geben. Für Nebenwohnungen ist die Vermietung an Feriengäste auf 90 Tage im Jahr beschränkt. Gibt es neben der Haupt- mindestens eine Nebenwohnung, soll keine Genehmigung erteilt werden.
Die Kläger könnten keine Ausnahmegenehmigung für 90 Tage im Jahr beanspruchen, da sie neben der Haupt- eine Nebenwohnung in Berlin haben, hieß es. Ihre Vermietungs-Anträge seien zu Recht von den Ämtern abgelehnt worden. Der Gesetzgeber habe mit dem überarbeiteten Zweckentfremdungsverbot wirtschaftliche Anreize abwehren wollen, hieß es.
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