Polizeibewerber war abgelehnt worden und hatte geklagt

    Bewerber für den mittleren Dienst der Schutzpolizei im Land Berlin dürfen auch bei sichtbaren Tätowierungen grundsätzlich nicht abgelehnt werden, solange es hierfür keine gesetzliche Grundlage gibt. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden und am Donnerstagvormittag mitgeteilt.

    Geklagt hatte ein 26-Jähriger, dessen Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum September 2018 mit Verweis auf seine Tätowierungen verweigert wurde. Laut Verwaltungsgericht ist der 26-Jährige am linken Arm, am rechten Unterarm, am rechten Handgelenk und an der linken Schulter tätowiert. Die Tattoos würden unter anderem Fußball-Vorlieben zeigen oder familiäre Bezüge aufweisen.

    Die Polizei verweigerte die Einstellung des 26-Jährigen, weil die Tattoos aufgrund ihrer Größe und ihrer Motive die „Repräsentationsziele der Polizei“ beeinträchtigen könnten. Eine Einstellung wäre erst nach Entfernungen der Tätowierungen möglich. Die fünfte Kammer des Verwaltungsgerichts verpflichtete die Berliner Polizei nun vorläufig, den 26-Jährigen weiter am Auswahlverfahren teilnehmen zu lassen. Die Ablehnung des Antragstellers wegen seiner sichtbaren, inhaltlich aber unbeanstandeten Tätowierungen sei rechtswidrig. Das Verbot, Tätowierungen zu tragen, greife in das Persönlichkeitsrecht des Beamten ein und lasse sich seiner Natur nach nicht auf die Zeit der Dienstausübung beschränken. Dieser Eingriff sei erheblich und bedürfe daher einer gesetzlichen Grundlage, an der es derzeit fehle.

    „Die Einstellung der Polizei muss nach Eignung, Leistung und Befähigung erfolgen“, sagte der Sprecher des Berliner Verwaltungsgerichtes, Stephan Groscurth, der Berliner Morgenpost. Solange der Gesetzgeber in der Tattoo-Frage keine klare Regelung schaffe, könne die Behörde Bewerber bei unverfänglichen Tattoos, also solchen, die etwa weder rassistisch, sexistisch oder antisemitisch sind, nicht einfach ausschließen. Ein Berliner, der sich für den Objektschutz der Polizei beworben hatte, war kürzlich etwa abgelehnt worden, weil ein Tattoo auf seinem Unterarm die Jagdgöttin Diana mit entblößten Brüsten darstellte.

    Durch eine Änderung der Dienstvorschriften sind für die Polizeibeamten „Tätowierungen grundsätzlich zulässig“. Allerdings steckt dahinter einiger bürokratischer Aufwand. Denn über die Zulässigkeit der Tätowierungen wird bei Einzelfallentscheidungen im Laufe des Auswahlverfahrens befunden. Ob der Antragsteller in dem aktuellen Fall tatsächlich eingestellt wird, hängt nun von seiner – bisher nicht geprüften – gesundheitlichen Eignung ab. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.