Berlin. Um die Verdrängung der angestammten Mieterschaft aus ihren Häusern zu verhindern, machen immer mehr Bezirke mit Unterstützung des Senats vom sogenannten Vorkaufsrecht Gebrauch. Besonders häufig nutzte der Grünen-Baustadtrat des Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg, Florian Schmidt, das im Baugesetzbuch verankerte Instrument.
Doch Berlin hatte mit dieser Praxis zuletzt in einem Prozess vor dem Landgericht eine empfindliche Schlappe erlitten. Umso größer war am Donnerstag die Freude des Baustadtrats, der vor dem Berliner Verwaltungsgericht einen wichtigen Etappensieg feiern konnte.
Bezirk untersagte Besitzer Wohnhaus verkauf
„Unsere Praxis wurde in allen wesentlichen Punkten bestätigt“, sagte der Stadtrat nach der Verkündung des Richterspruchs. In dem Fall, der am Donnerstag vor dem Berliner Verwaltungsgericht verhandelt wurde (VG 13 K 724.17), ging es um ein Haus mit 20 Wohn- und zwei Gewerbeeinheiten an der Heimstraße 17.
Der Eigentümer des Hauses, das in einem Erhaltungsgebiet liegt, hatte es im Mai 2017 zum Preis von 3,4 Millionen Euro an ein Immobilienunternehmen verkaufen wollen. Der Bezirk verweigerte jedoch das erforderliche Negativzeugnis und kündigte an, dass er sein Vorkaufsrecht zu Gunsten der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft WBM ausüben werde. Dagegen hatte das Unternehmen geklagt.
Die Richter wiesen diese Klage am Donnerstag zurück. Das Gericht folgte der Begründung des Bezirks, dass der Erwerb der Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung diene – eines der Hauptziele in Erhaltungs- oder Milieuschutzgebieten.
Richter sieht das Allgemeinwohl gefährdet
„Die Umwandlung in Eigentum ist zu befürchten – und das hat unmittelbare Auswirkungen auf die Wohnzusammensetzung“, sagte der Vorsitzende Richter Matthias Schubert. Die Klägerin hatte dagegen geltend gemacht, das Vorkaufsrecht sei ausgeschlossen, weil das Grundstück entsprechend der Erhaltungsverordnung genutzt werde. Es gebe in Milieuschutzgebieten weder ein Bedürfnis für die Ausübung eines Vorkaufsrechts noch sei dieses durch das Allgemeinwohl gerechtfertigt. Gegen das Urteil ist Berufung zulässig.
Einen Dämpfer hatten Senat und Bezirke dagegen im November 2017 bekommen. Damals hatte das Berliner Landgericht in einem Urteil, das drei Häuser in Tempelhof-Schöneberg betraf, entschieden, dass es keine Rolle spiele, ob die Häuser in einem Milieuschutzgebiet liegen. Entscheidend sei vielmehr, ob das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liege und dessen Festsetzungen entsprechend bebaut ist.
Und das ist in Berlins Wohnquartieren nahezu immer der Fall. Das Vorkaufsrecht wäre damit flächendeckend nicht anwendbar. Berlin legte gegen diese Entscheidung Berufung ein. Im Januar 2019 ist der Verhandlungstermin vor dem Kammergericht.
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