Wieviel Wohnraum steht mir zu, wer hilft beim Umzug und an welches Amt muss ich mich wenden? Tipps für Behinderte zum Thema Wohnen.

Hilfen bei der Wohnungssuche Abgesehen von der Beratung werden Menschen mit Handicap durch Träger der Behindertenhilfe auch praktisch begleitet – beim Stöbern in Inseraten, der Wohnungsbesichtigung oder bei Verhandlungen mit dem Vermieter. Wer in einer medizinischen Maßnahme oder in einem Wohnprojekt ist, findet Hilfe bei den Betreuern. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales (Lageso) listet Rollstuhlbenutzer-Wohnungen(rb-wohnungen.de). Auch das Projekt Mobidat der Albatros gGmbH vermittelt barrierefreien Wohnraum (mobidat.net).

Hilfen beim Umzug Wer in einer Pflegestufe ist und deshalb umziehen muss, kann bei der Pflegeversicherung einen Zuschuss zu den Umzugskosten beantragen. Auch die Unfallversicherung zahlt im Einzelfall Zuschüsse. Umzugsbeihilfen leisten außerdem die Grundsicherungs- und Sozialämter. Wichtig ist, dass entsprechende Anträge vor dem Umzug gestellt werden.

Angemessener Wohnraum Körperliche Behinderungen können einen Anspruch auf Mehrbedarf beim Wohnraum zur Folge haben. So wird Rollstuhlfahrern in der Regel mehr Wohnfläche zugestanden, aber auch stark Sehbehinderte haben eventuell einen solchen Bedarf. Weitere Aspekte sind die Ausstattung von Küche und Sanitärbereich, der stufenlose Zugang, aber auch Lademöglichkeiten für einen E-Rollstuhl.

Finanzielle Hilfen zum Wohnen Die AV Wohnen regelt, welche Kosten für Unterkunft und Nebenkosten übernommen werden, wenn ein Mensch mit Handicap Grundsicherung oder Sozialhilfe benötigt. Wer eine barrierefreie Wohnung braucht, für den ist Ziffer 3.5.2 Abs. 3 interessant: „Bei zweckentsprechend genutzten behindertengerechten Wohnungen (barrierefrei und der individuellen Behinderung entsprechende Wohnungen), insbesondere solche für Rollstuhlbenutzerinnen und Rollstuhlbenutzer, ist die Angemessenheit stets individuell und unabhängig von den Richtwerten nach Nummer 3.2 zu bestimmen. Dabei sind Dringlichkeit der Anmietung, das aktuelle Angebot auf dem Wohnungsmarkt, die Verkehrsanbindung, die örtliche Einschränkung von schulpflichtigen Kindern oder vergleichbare Tatbestände angemessen zu berücksichtigen.“ Im Klartext: Das Amt sollte nicht grundsätzlich die geltende Obergrenze von 364,50 Euro Bruttokaltmiete (1 Person) ansetzen. Beratung zu finanziellen Hilfen: Sozialverband VdK Berlin-Brandenburg, Tel.: 864 91 08 20, christine.gaszczyk@vdk.de

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    Infos, Anlaufstellen, Ämter Allgemeine Infos liefert, auch online, der „Berliner Ratgeber für Menschen mit Behinderung“ des Lageso. Die Bezirksämter unterhalten Beratungsstellen für Behinderte. Kontakte zu Anbietern im Betreuten Wohnen und Einzelwohnen vermitteln die regionalen Beratungsstellen des Projektes Lotse Berlin. Durch den Dschungel der Angebote und Träger hilft der Paritätische Wohlfahrtsverband.
    Für rollstuhlgerechtes Wohnen im Sozialwohnungsbau muss beim bezirklichen Wohnungsamt ein Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragt werden.

    Beschwerden Im Juli 2017 hat im Auftrag des Landes die Fachstelle „Fair mieten – Fair wohnen“ gegen Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt ihre Arbeit aufgenommen. Sie ist angesiedelt beim Büro UrbanPlus und dem Türkischen Bund in Berlin-Brandenburg (www.fairmieten-fairwohnen.de). Eine Antidiskriminierungsberatung bietet außerdem die Landesvereinigung Selbsthilfe. Beide Anlaufstellen suchen im Einzelfall das Gespräch mit dem Vermieter und helfen unter Umständen auch bei Rechtsstreitigkeiten.

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