Neuvermietung in Berlin

Mietpreisbremse: Das müssen Sie wissen

| Lesedauer: 3 Minuten
Der Berliner Mietspiegel gibt Auskunft über die ortsübliche Miete, nach Größe, Lage, Baualter und Ausstattung der Wohnung

Der Berliner Mietspiegel gibt Auskunft über die ortsübliche Miete, nach Größe, Lage, Baualter und Ausstattung der Wohnung

Foto: Rundfunk Berlin-Brandenburg

Mietpreisbremse: Was sind die Rechte von Mietern und Vermietern? Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Mietpreisbremse.

Nachwuchs, ein neuer Job oder endlich zusammenziehen – Gründe für einen Umzug gibt es genug. Doch leisten kann sich das in Deutschland längst nicht jeder. Denn für neue Mietverträge erhöhen viele Vermieter kräftig die Miete und so wird ein Umzug oft zum Luxus. Mit der Mietpreisbremse wird in Berlin und in anderen Bundesländern nun dagegen vorgegangen.

Warum können die Mieten gedeckelt werden?

In vielen großen Städten werden Mietwohnungen immer teurer. Einkommensschwache und Familien können sich Umziehen dann kaum leisten. In kleinen Gemeinden ist die Lage dagegen relativ entspannt. Deswegen greift die Mietpreisbremse auch nicht überall.

Wo die Mietpreisbremse greift, können Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz einsehen.

Mietpreisbremse greift in Berlin bei Neuvermietungen

Wird eine Wohnung frei, darf der Eigentümer sie nicht mehr beliebig teurer machen. Die neue Miete darf maximal zehn Prozent über dem ortsüblichen Niveau liegen.

Mietspiegel: Neumiete überprüfen

Der Berliner Mietspiegel gibt Auskunft über die ortsübliche Miete, nach Größe, Lage, Baualter und Ausstattung der Wohnung. Liegt beispielsweise die ortsübliche Miete bei 7,00 Euro je Quadratmeter, darf der Vermieter bei der Wiedervermietung maximal 7,70 Euro je Quadratmeter verlangen – auch wenn er in dem Viertel eigentlich mehr rausholen könnte.

Was kann der Mieter gegen überhöhte Mieten tun?

Der Mieter sollte keinen Mietvertrag unterschreiben, bei dem die Miete zu hoch angesetzt ist. Erfährt man jedoch erst hinterher, dass die geforderte Nettokaltmiete höher als die selbst errechnete ortsübliche Vergleichsmiete zuzüglich zehn Prozent ist, sollte der Mieter nach Beginn des Mietverhältnisses dem Vermieter schriftlich die Miethöhe mit Hinweis auf die errechnete ortsübliche Vergleichsmiete rügen.

Rügepflicht und Klage gegen den Vermieter

Diese Rügepflicht ist laut Gesetz vorgesehen, um zu viel gezahlte Miete zurückfordern zu können. Der Berliner Mieterverein hält ein Formschreiben zur Rüge bereit. Der Vermieter muss die Miete daraufhin begründen. Gibt es danach noch keine Einigung, sollte der Mieter sich bei der Mieterberatung juristischen Beistand holen. Als letztes Mittel bleibt eine gerichtliche Klage.

Ausnahmen für die Mietpreisbremse

Bei Neubauten und umfassend modernisierten Wohnungen gilt die Mietpreisbremse, nach der eine angebotene Wohnung die im Berliner Mietspiegel ausgewiesene ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens zehn Prozent übersteigen darf, nicht. Als Neubauten gelten alle Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 zum ersten Mal vermietet werden. Als umfassend renoviert gelten Wohnungen, wenn die Modernisierung mindestens ein Drittel des Werts einer vergleichbaren Neubauwohnung gekostet hat.

Die Miete muss außerdem nie gesenkt werden. Hat der Vormieter überdurchschnittlich viel gezahlt, darf das weiter verlangt werden. Grundsätzlich gilt die Mietpreisbremse auch für möblierte Wohnungen. Doch es gibt Ausnahmen: Sie gelten, wenn man die Wohnung zum vorübergehenden Gebrauch vermietet.

Über die Wirkung der Mietpreisbremse in Berlin

Der Berliner Mieterverein hatte große Hoffnung in die Mietpreisbremse gesetzt, sagte Geschäftsführer Reiner Wild: "Die Erwartungen haben sich nicht erfüllt."

Der Mieterverein hatte zwei Analysen zu Wiedervermietungsmieten in Auftrag gegeben, zudem wurden Beratungsfälle des Vereins ausgewertet. Alle drei Untersuchungen kamen zum Ergebnis, die neue Vorschrift greife nicht. Laut Mietpreisbremse darf die Miete bei Wiedervermietung höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Ausnahmen gelten für Neubauten, nach umfassenden Modernisierungen und falls die Vormiete schon über der Grenze lag.

Lesen Sie mehr zum Thema:

Was Berliner zur Zweitwohnsitzsteuer wissen sollten

Mietpreisbremse: Wann es sich lohnt, zu klagen

( kay )