Neukölln

Al-Nur-Moschee - Warum sich der Verein schwer verbieten lässt

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Foto: Paul Zinken / dpa

Lässt sich ein Moscheeverein verbieten, weil er Hassprediger einlädt? Einfach sei das nicht, sagt der Rechtswissenschaftler Ulrich Battis. Wenn die Gesetze greifen, hält er dies aber für sinnvoll.

Herr Battis, die Berliner Innenverwaltung prüft das Verbot des Trägervereins der Al-Nur-Moschee. Ist das ein vergleichsweise einfaches Unterfangen?

Ulrich Battis: Nein. Das ist nicht so, als ob man ein Strafmandat bekommt. Ein Vereinsverbot ist eine sehr scharfe Waffe. Es greift in das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit ein, die zugleich auch ein Menschenrecht ist. Dieses Grundrecht, eine Errungenschaft des Westens, ist für eine Demokratie von großer Bedeutung. Wenn es um einen Verein geht, der eine Moschee unterstützt, ist gleich ein noch sensibleres Grundrecht betroffen: die Religionsfreiheit. Da muss man schon de jure vorsichtig sein. Hinzu kommt das Politische. Wenn man im Moment gegen muslimisch orientierte Vereinigungen vorgeht, ist Vorsicht geboten. Weil sicher niemand in der laufenden Islamismus-Debatte in ein falsches Fahrwasser geraten will.

Was muss denn genau passieren, damit ein Moscheeverein verboten werden kann?

Es muss nachgewiesen werden, dass es um die Verletzung von Strafgesetzen, der verfassungsmäßigen Ordnung oder um Verstöße gegen den Gedanken der Völkerverständigung geht. Das ist schwierig, wenn der Verein nicht aufgrund seiner Homepage oder selbst verteilter Schriften auffällt. Hier geht es um Hassprediger. Einer soll vor Kurzem eine sehr merkwürdige Predigt zur Stellung der Frau gehalten haben. Der Punkt ist aber, ob das allein gegen Gesetze verstößt. Ich bin katholisch. Ich könnte mir vorstellen, dass in einem katholischen Frauenorden Predigten gehalten werden, in denen viel von Jungfräulichkeit die Rede ist. Das entspricht auch nicht gerade unserem vorherrschenden Frauenbild. Deshalb würde man aber nicht darauf kommen, den Orden zu verbieten.

Welche Hebel hat die Innenverwaltung denn dann bei ihrer Prüfung?

Sie muss den Text der Predigt haben. Er muss übersetzt und analysiert werden. Und dann muss man schauen, ob Straftatbestände erfüllt sind oder nicht. Dabei darf man aber nicht vergessen, dass es auch im Alten Testament Bibelstellen gibt, die heute schwer zu vermitteln sind – zum Beispiel die Geschichte von Abraham, der seinen Sohn Isaak töten sollte.

Reicht denn der Text? Muss nicht das gesprochene Wort belegt sein?

Ja, das kommt noch dazu. Falls es keinen Film gibt, kann man das auch durch Zeugen rekonstruieren. Aber ob Sie die finden und ob sie dann bereit sind, auszusagen – das ist eine andere Frage. Im Falle einer Verbotsverfügung kann ein Verein vor dem Verwaltungsgericht innerhalb ganz kurzer Frist dagegen klagen. Deshalb muss das Verbot sehr gut begründet sein.

( dpa )