In Einraum-Kneipen mit weniger als 75 Quadratmetern darf ab sofort geraucht werden. Das Bundesverfassungsgericht hat die geltenden Regeln gekippt und damit der Beschwerde der Berliner Kneipenwirtin Sylvia Thimm stattgegeben. Allerdings könnte es für Raucher ab 2010 noch schlimmer kommen als mit dem bisherigen Verbot.

Sylvia Thimm hat gewonnen. Ab sofort kann in ihrer Musikkneipe „Doors“ im Prenzlauer Berg wieder geraucht werden – wie in allen kleinen Einraumkneipen Deutschlands. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat am Mittwoch die in Berlin und Baden-Württemberg geltenden Regelungen für Einraumkneipen für verfassungswidrig erklärt (Az: 1 BvR 3262/07, 402/08 u. 906/08 vom 30. Juli 2008).

Thimm war gegen das Berliner Rauchverbot vor das Bundesverfassungsgericht gezogen. Die Richter hatten ihre Beschwerde sowie die eines Wirtes aus Tübingen und eines Diskothekenbetreibers aus Heilbronn exemplarisch für ihre Grundsatzentscheidung ausgewählt. Das Urteil hat Signalwirkung für zwölf weitere Bundesländer mit ähnlichen Regelungen.

Ob in Deutschlands Kneipen auch in Zukunft geraucht werden kann, ist allerdings noch ungewiss. Nach dem Urteil der Verfassungsrichter wäre ein striktes und absolutes Rauchverbot in allen Gaststätten grundsätzlich verfassungsgemäß. Wenn die Länder – wie zurzeit – jedoch Ausnahmen für größere Gaststätten zulassen, müssen sich auch Einraumkneipen als Raucherlokal kennzeichnen dürfen.

Ganz oder mit Ausnahmen - Länder müssen sich entscheiden

Die Länderparlamente müssen bis zum 31. Dezember 2009 eine Neuregelung schaffen. Entweder sie beschließen ein striktes Rauchverbot in Gaststätten oder sie lassen Ausnahmen zu, die dann auch Eckkneipen einbeziehen müssen. Bis dahin gilt eine Übergangsregelung für kleine Lokale mit nur einem Raum.

Nach den Maßgaben der Verfassungshüter darf in der Übergangszeit allerdings nur in solchen Einraumkneipen geraucht werden, deren Gastfläche kleiner als 75 Quadratmeter ist, die keine Speisen anbieten und Personen unter 18 Jahren den Zutritt verwehren. Zudem muss die Kneipe am Eingang als Rauchergaststätte gekennzeichnet sein.

Das Gericht erlaubte zudem Diskothekenbetreibern in Baden-Württemberg, abgetrennte Raucherräume einzurichten, wenn dort keine Tanzflächen sind und nur Gäste ab 18 Jahren eingelassen werden.