Eltern-Geschenke nach Trennung können zurückgefordert werden
Was passiert bei Nicht-Verheirateten mit Eltern-Geschenken, wenn das Paar sich trennt? Darüber hat jetzt der BGH entschieden. Rechtsanwältin Christina Sieger von der Kanzlei Fiedler Zmija & Partner erklärt, worauf zu achten ist.
Es ist ein beliebtes Geschenk an Paare: Die Eltern geben für den Grundstückskauf, einen Hausbau oder zum Erwerb einer Eigentumswohnung Geld dazu. Darüber freuen sich nicht nur Ehepaare, sondern auch nichteheliche Lebensgemeinschaften. Doch was ist, wenn die Liebe vorbei ist und das Paar sich trennt? Können die schenkenden Eltern des einen Partners vom anderen das Geld zurückfordern? Fälle dieser Art landen regelmäßig vor Gericht. Am 18.06.2019 hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) im Fall einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich entschieden.
Trennung knapp zwei Jahre nach Geschenk
In dem Fall hatten Eltern ihrer Tochter und ihrem Lebensgefährten ca. 104.000 Euro geschenkt. Das Paar kaufte sich 2011 davon zusammen eine Immobilie zum gemeinsamen Wohnen. Rund zwei Jahre später trennte sich das Paar. Die Eltern verlangten vom früheren Lebensgefährten der Tochter die Hälfte des geschenkten Geldes zurück. Der BGH hat in seiner Entscheidung jetzt die Grundsätze für die Rückforderung von Geschenken an Ehepaare auch auf nichteheliche Lebenspaare angewendet. Wie bei Ehepaaren können auch bei ihnen Schenkungen grundsätzlich wegen des sogenannten „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ zurückgefordert werden. Das Besondere an dem jetzigen Fall war vor allem, dass die Beziehung nach der Schenkung nur noch knapp zwei Jahre dauerte. Das rechtfertigt in diesem Fall die Forderung der Eltern, das Geschenk zurückzubekommen. Denn sie seien davon ausgegangen, dass die Lebensgemeinschaft länger als nur noch diese kurze Zeit andauern würde.
Kein Freifahrtschein für Rückforderung
Was bedeutet dieses Urteil nun praktisch? Es ist keinesfalls als Freifahrtschein zu verstehen, alle Schenkungen zurückzufordern, wenn eine Beziehung scheitert. Vielmehr kommt es weiterhin darauf an, ganz genau herauszufinden, was sich die Schenker bei dem Geschenk vorgestellt haben. Bei einer Ehe oder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaften kann man heutzutage zwar nicht mehr uneingeschränkt davon ausgehen, dass diese erst durch den Tod beendet wird. Das zeigen schon die Zahlen der Scheidungen in einem Jahr. Aber die Schenker dürfen davon ausgehen, so ist die BGH-Entscheidung zu verstehen, dass die Partnerschaft nicht nur auf relativ kurze Zeit angelegt ist. Denn würden sie nicht davon ausgehen, dass die Beziehung länger hält, hätten sie das Geschenk nicht gemacht.
Umgang mit Schenkungen vertraglich zu regeln, ist nicht unromantisch
Es ist sehr aufwändig, Schenkungen nach der Trennung notfalls mithilfe des Gerichts zurückzuverlangen. Die Trennung selbst ist ohnehin eine sehr emotionale und meist belastende Situation. Es gibt eine relativ einfache Möglichkeit, juristische Auseinandersetzungen zu vermeiden: Verträge. Eheverträge oder Verträge zum Umgang mit Geschenken sind aus meiner Sicht nicht unromantisch! Im Gegenteil: Man regelt zu einer Zeit, in der man sich gut versteht, was passieren soll, falls das nicht mehr der Fall ist. Das ist ein fairer Umgang auf Augenhöhe miteinander, bei dem jeder weiß woran er ist. Und derartige Verträge sind auch nicht nur etwas für Unternehmer. Sie schützen auch Privatpersonen vor Ärger und Stress. Meine Kolleginnen und Kollegen und ich beraten Sie in der Kanzlei Fiedler Zmija & Partner professionell zu dieser und anderen Fragen des Familienrechts.
Rechtsanwältin Christina Sieger
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