02.02.13

Steuern

An diesen Musterprozessen können Sie sich beteiligen

Betroffene können sich im Streitfall an Prozessen beteiligen – ohne auch nur einen einzigen Cent dafür ausgeben zu müssen.

Wenn sich die obersten Gerichte wie der Bundesfinanzhof in München oder das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit einem Streitfall befassen, ist das im Prinzip ein Glücksfall für Steuerzahler. Denn sie können sich einfach an den Prozessen beteiligen – ohne auch nur einen einzigen Cent dafür ausgeben zu müssen. Urteilen die Richter dann irgendwann im Sinn der Steuerzahler, können sich diese mitunter über eine ordentliche Steuererstattung freuen.

Sich bei Prozessen einzuklinken funktioniert ganz einfach: Betreffen die Streitfälle der obersten Gerichte den einzelnen Steuerzahler persönlich, so kann dieser die Ausgaben abrechnen, gegen seinen Steuerbescheid Einspruch einlegen und auf die anhängigen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und dem Bundesverfassungsgericht verweisen.

Überblick

Eine Übersicht über die Streitfälle, die die obersten Finanzrichter entscheiden müssen, finden Sie im Internet unter www.bundesfinanzhof.de. So müssen die Richter des Bundesfinanzhofs beispielsweise urteilen, ob die Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer in eine berufliche und private Nutzung unterteilt werden können (Az.: X R 32/11).

Erstattungszinsen

Strittig ist auch, ob die Erstattungszinsen, die das Finanzamt überweisen muss, wenn es mit dem Steuerbescheid in Verzug ist, in die "Anlage KAP" eingetragen und versteuert werden müssen (Az.: VIII R 1/11, VII R 36/10, VIII R 48/11).

Erstausbildung

Ein Dauerbrenner seit einigen Jahren ist die Frage, ob Leute, die eine Erstausbildung oder ein Erststudium absolvieren, die Kosten als Werbungskosten abrechnen können. Das hätte den Vorteil, dass wesentlich mehr die Ausgaben steuerlich geltend machen könnten. Denn bei Werbungskosten können Verluste festgeschrieben und später mit den ersten Einkünften verrechnet werden. Das ist bei Sonderausgaben nicht möglich. Sie können nur in dem Jahr verrechnet werden, in dem sie anfallen.

Der Bundesfinanzhof hatte diese Frage im Juli 2011 im Sinn der Steuerzahler entschieden. Die Richter urteilten, dass Ausgaben für ein Erststudium und eine Erstausbildung, die nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses absolviert werden, in unbegrenzter Höhe als vorab entstandene Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können (Az.: VI R 7/10, VI R 38/10).

Doch die Regierung hat mit einem Gesetz die ursprüngliche Rechtslage wiederhergestellt. Als Trostpflaster sind die Ausgaben für ein Erststudium nun nicht mehr bis maximal 4000, sondern bis 6000 Euro als Sonderausgaben absetzbar. Inzwischen sind jedoch wieder zahlreiche weitere Verfahren in der Frage, ob Ausgaben für das Erststudium als Werbungskosten verrechnet werden können, vor dem obersten Finanzgericht anhängig (Az.: VI R 6/12, VI R 8/12, VIII R 49/11).

Vorläufigkeit

Sind von strittigen Fragen viele Steuerzahler betroffen, lässt das Finanzamt in diesen Fragen die Steuerbescheide von sich aus offen. Sie lesen dann in Ihrem Steuerbescheid oft den Vermerk: "Der Bescheid ist nach Paragraf 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufig". Urteilen irgendwann die Richter im Sinn der Steuerzahler, müssen die Finanzämter den Steuerbescheid automatisch ändern.

Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht regelmäßig eine aktuelle Liste der Vorläufigkeitsvermerke. Achten Sie darauf, dass aktuelle Vorläufigkeitsvermerke in Ihrem Steuerbescheid aufgeführt sind. Sollte dies in einem für Sie relevanten Sachverhalt nicht der Fall sein, empfiehlt es sich, Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen.

Quelle: bbr
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