01.02.13

Steuererklärung 2012

Was Senioren bei der Abrechnung beachten müssen

Immer mehr Rentner müssen Steuererklärungen ausfüllen. Es gilt einiges zu beachten, damit das Finanzamt so wenig Geld wie möglich bekommt.

Foto: dpa

Wer sich etwa 2005 in den Ruhestand verabschiedet hat, muss 50 Prozent seiner gesetzlichen Rente versteuern. Für Neurentner des Jahres 2012 liegt dieser Anteil bei 64 Prozent
Wer sich etwa 2005 in den Ruhestand verabschiedet hat, muss 50 Prozent seiner gesetzlichen Rente versteuern. Für Neurentner des Jahres 2012 liegt dieser Anteil bei 64 Prozent

Mit 65 Jahren die Beine hochlegen und lästige Pflichten endlich hinter sich lassen. Davon träumen viele Ruheständler in spe. Doch eine Arbeit müssen immer mehr zeitlebens verrichten: die alljährliche Steuererklärung. Ein Viertel der rund 20 Millionen Senioren in Deutschland füllt bereits Jahr für Jahr die Bögen für das Finanzamt aus.

Und die Zahl wird steigen. Grund ist das neue Alterseinkünftegesetz. In ihm ist geregelt, dass der steuerpflichtige Anteil der gesetzlichen Rente von Rentnerjahrgang zu Rentnerjahrgang steigt. Wer sich etwa 2005 in den Ruhestand verabschiedet hat, muss 50 Prozent seiner gesetzlichen Rente versteuern. Für Neurentner des Jahres 2012 liegt dieser Anteil bei 64 Prozent. "Das führt dazu, dass immer mehr Ruheständler eine Steuererklärung machen und Steuern zahlen müssen", sagt Wolfgang Wawro vom Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg.

Kontrollen

Doch sich vor der lästigen Pflicht zu drücken und unbemerkt davonzukommen ist de facto unmöglich. Mit den Regelungen hat der Staat ein neues Melde- und Kontrollverfahren eingeführt. Seit 2009 sind Rentenzahlstellen verpflichtet, alle Zahlungen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zu melden. Die ZfA wertet die Daten aus und leitet sie an die zuständigen Finanzämter weiter. Daher sind die Finanzbeamten sehr gut informiert, wer welche Zahlungen in welcher Höhe erhalten hat.

Besteuerungsanteil

Rentner müssen ihre Einkünfte in die "Anlage R" eintragen. In die Zeilen 4 bis 13 tragen Sie Renten ein, die mit dem sogenannten Besteuerungsanteil versteuert werden. Dazu gehören Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Rürup-Rente, Auszahlungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen und landwirtschaftlichen Alterskassen. Entscheidend für die Höhe des Besteuerungsanteils ist das Jahr, in dem Sie sich in den Ruhestand verabschieden.

Wer 2012 erstmals Rente bezieht, muss auf 64 Prozent der gesetzlichen Rente Steuern zahlen. Wer sich 2040 oder später zur Ruhe setzt, muss die Auszahlungen komplett versteuern. Rentenerhöhungen wandern in den steuerpflichtigen Topf. "Daher können Renten, die anfänglich noch steuerfrei sind, infolge von Rentenerhöhungen im Laufe der Zeit in die Steuerpflicht hineinwachsen", warnt Peter Kauth von Steuerrat24.de.

Selbstständige, die in die gesetzliche Rentenversicherung und in berufsständische Versorgungswerke eingezahlt haben, füllen die Zeilen 11 bis 13 aus. Für diese Gruppe bieten die Finanzbeamten eine Öffnungsklausel an, sofern sie vor 2005 mindestens zehn Jahre lang Beiträge gezahlt haben, die über dem Jahreshöchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung lagen. "Dann können Betroffene beantragen, dass die auf den übersteigenden Beiträgen beruhende Rente nicht mit dem Besteuerungsanteil, sondern mit dem wesentlich günstigeren Ertragsanteil versteuert wird", sagt Kauth.

Ertragsanteil

Wer eine lebenslange Rente aus einer privaten Rentenversicherung erhält, muss die Auszahlungen nur mit dem sogenannten Ertragsanteil versteuern (Zeilen 14 bis 20). In diese Kategorie fallen auch Renten aus betrieblichen Pensionskassen oder Direktversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen und deren Beiträge pauschal versteuert wurden. Entscheidend für die Höhe des Ertragsanteils ist das Alter, in dem Sie aus diesen Verträgen erstmals eine Rente erhalten. Dabei gilt die Faustformel: Je älter Sie bei der ersten Auszahlung sind, umso geringer fällt der Ertragsanteil aus.

Mit 65 Jahren beträgt der Anteil 18, mit 60 oder 61 Jahren 22 Prozent. Mit dem Ertragsanteil versteuert werden oft auch die Zusatzrenten im öffentlichen Dienst (VBL-Renten, Zeilen 38 bis 39). "In diesen Fällen berücksichtigen die Finanzbeamten zwar den Werbungskosten-Pauschbetrag, nicht jedoch den Altersentlastungsbetrag", sagt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine. Leibrenten, die nicht lebenslang, sondern befristet gezahlt werden, versteuern die Finanzämter mit dem besonderen Ertragsanteil, der günstiger ausfällt als der für lebenslange Leibrenten. In diesen Fällen richtet sich die Höhe nach der Dauer der Rentenzahlung. "Je kürzer die Laufzeit der Rente, desto niedriger ist der Ertragsanteil", sagt Kauth.

Versorgungsbezüge

Unter Versorgungsbezügen verstehen die Finanzämter beamtenrechtliche Pensionen und Betriebsrenten, die Steuerzahler wegen einer Pensionszusage oder aus einer Unterstützungskasse beziehen. Diese Bezüge sind voll steuerpflichtig und müssen daher in die "Anlage N" eingetragen werden. Die Finanzämter gewähren für Versorgungsbezüge einen Versorgungsfreibetrag. Dieser wird in dem Jahr, in dem Sie in Ruhestand gehen, zeitlebens festgeschrieben.

Wer sich 2012 in den Ruhestand verabschiedet hat, erhält zeitlebens einen Versorgungsfreibetrag von 28,8 Prozent der Bezüge, maximal jedoch 2160 Euro. Dazu kommt ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 648 Euro. "Mitsamt Werbungskosten-Pauschbetrag bleiben die Bezüge also bis zu 2910 Euro steuerfrei", rechnet Steuerexperte Kauth vor.

Andere Einkünfte

Beziehen Rentner weitere Einkünfte wie Zinserträge oder Arbeitslohn, müssen sie sie normal versteuern. "Diese Einkünfte werden durch den Altersentlastungsbetrag begünstigt, wenn Sie zu Beginn des Steuerjahres mindestens 64 Jahre alt sind", sagt Kauth.

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