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07.04.08

Gebühren

Was der Steuerberater verlangen darf

Wer sich am Jahresende Geld vom Fiskus zurückholen will, erspart sich viel Ärger, wenn er Profis verpflichtet. Doch Vorsicht: Die Honorare von Steuerberatern sind alles andere als einheitlich – und die Gebührenordnung gibt nur einen groben Rahmen vor.

© dpa
Welche Möglichkeit hat die Regierung, die Steuern zu senken?

Die Abrechnung mit dem Finanzamt kann gehörig auf die Nerven gehen. Belege müssen gesammelt, sortiert, die Bögen ausgefüllt und die Steuererklärung bis Ende Mai beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Zeit und mitunter Nerven sparen all diejenigen, die die Steuererklärung von einem Experten erstellen lassen. Doch das kostet je nach Zeitaufwand, Höhe des Einkommens und Schwierigkeitsgrad unterschiedlich viel. An möglicher Hilfe mangelt es nicht. In Deutschland arbeiten derzeit mehr als 80.000 Steuerberater. Zudem bieten etliche hundert Lohnsteuerhilfevereine ihre Dienste an.

Doch welche Kosten kommen auf einen zu, wenn man die professionelle Hilfe in Anspruch nimmt? Und wie kann ich überprüfen, ob ich nicht zuviel zahlen muss? Rentner, Arbeitslose und Arbeitnehmer können sich in steuerlichen Fragen von Lohnsteuerhilfevereinen beraten lassen – sofern die sonstigen Einkünfte wie Zins- oder Mieteinnahmen eine bestimmte Höchstgrenze nicht übersteigen. "Die Begrenzung der sonstigen Einkünfte wurde angehoben", erklärt Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine. Künftig können sich auch Rentner und Arbeitnehmer beraten lassen, deren sonstige Einkünfte 13.000 beziehungsweise 26.000 Euro nicht übersteigen. Bislang waren die sonstigen Einkünfte auf 9.000 beziehungsweise 18.000 Euro begrenzt.

Wer die Hilfe von Lohnsteuerhilfevereinen in Anspruch nehmen möchte, muss Mitglied werden. Die Mitgliedsgebühr richtet sich bei den meisten Vereinen nach der Höhe der Einkünfte. "Die Kosten belaufen sich je nach Verein zwischen 50 und 250 Euro", sagt Nöll. Im Mitgliedsbeitrag inbegriffen ist das Erstellen der Steuererklärung sowie Hilfe bei sämtlichen Steuerfragen – etwa auch, wenn die Familienkasse droht, das Kindergeld zurückzuverlangen, weil die Einkünfte des Kindes zu hoch sind. "Auch die Überprüfung des Steuerbescheids ist in den Mitgliedskosten enthalten", sagt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Neuen Verbands der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin.

Die Gebühr hängt ab von Umfang und Schwierigkeit

Etwas anders sieht die Situation aus, wenn ein Steuerberater mit der jährlichen Abrechnung beauftragt wird. Der Steuerberater rechnet die erbrachten Leistungen entweder nach Zeit oder nach Wert – also der Höhe der steuerrelevanten Summe – ab. Das trifft auf die Mehrzahl der Fälle zu.

"Die Kosten für die Steuerberaterleistung sind in der Steuerberatergebührenverordnung vorgegeben", sagt Regine Kreitz von der Steuerberaterkammer in Berlin.

Die Gebühren richten sich nach dem jeweils höheren Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Werbungskosten ergibt. Ein Beispiel: Der Steuerberater ermittelt die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für eine Privatperson. Die Mieteinnahmen betragen 20.000 Euro. Die Werbungskosten liegen darunter. Daher beträgt der Gegenstandswert 20.000 Euro. Der Steuerberatergebührenverordnung ist nun zu entnehmen, dass die dafür fällige Gebühr zwischen 32,20 und 387,60 Euro liegen soll.

Die tatsächliche Höhe der Kosten, die der Steuerberater dann verrechnet, richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Arbeit sowie den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Mandanten. "In einem durchschnittlich schwierigen und umfangreichen Fall erhält der Steuerberater im genannten Beispiel 209,95 Euro", rechnet Steuerexpertin Kreitz vor. Entscheidend ist, welchen Satz der Steuerberater angewendet hat und ob dieser am unteren oder oberen Rand der Gebührenverordnung liegt. Zudem hat der Steuerberater Anspruch auf den Ersatz von Auslagen wie Telefonkosten, Papier oder Briefmarken. Wer die Belege vor dem Gang zum Steuerberater sortiert, spart Geld.

Schließlich kann der Fiskus nur noch an den beruflich veranlassten Steuerberaterkosten in voller Höhe beteiligt werden. Sind die Steuerberaterkosten sowohl beruflich als auch privat veranlasst, können Steuerzahler in jedem Fall 100 Euro steuerlich abrechnen. "Bis der Bundesfinanzhof entscheidet, sollten Steuerzahler die Steuerberatungskosten weiterhin in voller Höhe als Sonderausgaben geltend machen und nach Erhalt des Steuerbescheids mit Verweis auf das anhängige Verfahren Einspruch einlegen", rät Rauhöft. Doch wann das oberste Finanzgericht entscheidet, ob die beschränkte Abzugsfähigkeit überhaupt rechtens ist, steht noch nicht fest.

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