Scheidungsrecht
Darf der Ex den Unterhalt für die Kinder kürzen?
Meine Tochter ist geschieden und bekommt Unterhalt für sich und die gemeinsamen Kinder von ihrem Ex-Mann. Jetzt möchte er aber wieder heiraten. Die neue Frau bringt eigene Kinder mit in die Ehe. Wie wirkt sich das auf den Unterhalt aus? (Kerstin Schüler, Hamburg)
Antwort: Für den Kindesunterhalt ihrer Enkel wird die neue Heirat keine Auswirkungen haben, soweit der Unterhaltsverpflichtete die Kinder der neuen Ehefrau nicht adoptiert oder er weitere Kinder mit der neuen Ehefrau bekommt. Die Kinder stehen gemäß § 1609 BGB im ersten Rang. Für den Nachscheidungsunterhalt Ihrer Tochter hat die neue Heirat hingegen Auswirkungen.
Der Gesetzgeber hat es so geregelt, dass sowohl der geschiedene Ehegatte, sprich Ihre Tochter, als auch der derzeitige Ehegatte, sprich die neue Ehefrau, gleichrangig unterhaltsberechtigt sind. Danach wird das nach Abzug des Kindesunterhalts verbleibende Einkommen zuzüglich der möglichen Einkommen der Ehefrauen nunmehr zwischen den Beteiligten gleichmäßig aufgeteilt. Dies nennt man die Drittelmethode. Dabei werden die Einkommen jeweils um den Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/7 reduziert.
Ohne die neue Heirat wurde das Einkommen dem Halbteilungsgrundsatz entsprechend hälftig verteilt. Beispiel: Der Unterhaltsverpflichtete verfügt nach Abzug des Kindesunterhaltes noch über ein Einkommen von 3000 Euro (abzüglich 1/7 = 2571,43 Euro). Die geschiedene Ehefrau hat ein Einkommen von 1000 Euro (abzüglich 1/7 = 857,15 Euro) und die neue Ehefrau von 400 Euro (342,86 Euro).
Addiert man diese drei Einkommen erhält man den Wert 3771,44 Euro: 3 = 1.257,15 Euro Bedarf für jeden Beteiligten. Der Ex-Mann ist dann verpflichtet, die Einkommen der beiden Frauen bis zur Höhe des Bedarfs von 1.257,15 Euro aufzustocken.
Er müsste hier an seine Exfrau 400 Euro und an seine neue Ehefrau fiktiv 914,29 Euro zahlen. Durch die neue Heirat könnte sich der Unterhaltsanspruch Ihrer Tochter reduzieren. Wäre es der neuen Ehefrau aber zumutbar, ihre Berufstätigkeit über die 400 Euro hinaus auszudehnen, müsste bei der Berechnung dieses mögliche Einkommen berücksichtigt werden.
Regina Zimmermann, Rechtsanwältin
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