Scheidungsfolgen
Unterhalt für die Ex – was das BGH-Urteil bedeutet
Der Bundesgerichtshof urteilt: Wenn die Ex-Frau eines unterhaltspflichtigen Mannes zusätzlich arbeiten muss, kann dies auch dessen neuer Ehefrau zugemutet werden. Ex-Partner und neue Ehepartner werden gleich behandelt. Experten erläutern, was das BGH-Urteil für Unterhaltszahler und -berechtigte bedeutet.
Von Lina Panitz
Über die Frage, wie das Einkommen eines Ernährers nach einer Scheidung zwischen neuer und alter Familie aufgeteilt wird, wird es wahrscheinlich immer Streit geben. Eine gerechte Lösung, die auch alle beteiligten Seiten als solche empfinden, scheint utopisch. Der Bundesgerichtshof (BGH) sorgt jetzt aber mit einer Entscheidung dafür, dass eine weitere Ungerechtigkeit beseitigt wird. Zudem vereinfacht der Richterspruch künftige Unterhaltsberechnungen ( Az.: XII ZR 65/09 ).
Die Bundesrichter halten es für zumutbar, dass der neue Ehepartner eines Geschiedenen arbeiten geht, wenn die Ex-Frau oder der Ex-Mann ebenfalls Geld hinzuverdienen muss. Damit ordnet der Bundesgerichtshof für geschiedene und neue Ehepartner mehr Gleichbehandlung bei der Berechnung ihrer Unterhaltsansprüche an.
"Es kann nicht richtig sein, dass die frühere Ehefrau mit Kindern arbeiten gehen muss, aber die aktuelle Frau zuhause bleiben und sich um die Kinder kümmern kann", sagt Ingeborg Rakete-Dombek, Fachanwältin für Familienrecht und Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein. "Auch wenn beide aktuellen Partner sich einig sind, eine Hausfrauen-Ehe zu führen, kann das der alten Ehefrau nicht entgegenhalten werden", ist die Berliner Anwältin überzeugt.
Dem folgen nun auch die Richter des BGH. Zwar sei die Rollenverteilung innerhalb einer Ehe Sache des Paares. Bei der Berechnung des Unterhalts müssten jedoch für frühere wie für neue Partner die gleichen Maßstäbe gelten. Beide müssen nach Meinung der Richter den Betrag auf ihre Ansprüche anrechnen lassen, den sie selbst hinzuverdienen können. Die neue Gattin kann sich nicht auf eine "Hausfrauen-Ehe" berufen und eine eigene Erwerbstätigkeit ablehnen, während die Ex-Frau verpflichtet ist, einen Job anzunehmen.
Das hält Juristin Rakete-Dombek für logisch und gerecht, denn: "Die Rollenverteilung betrifft nur das Innenverhältnis der Ehe. Im Außenverhältnis werden beide Frauen gleichbehandelt. Für die Unterhaltsberechnung wird die neue der ersten Ehefrau gleichgestellt. Aber im Innenverhältnis kann sie natürlich Hausfrau bleiben. Das wird nun allerdings teurer."
Auch der Familienrechtsexperte und Mitautor des Buchs "Das neue Unterhaltsrecht", Peter Junggeburth, begrüßt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: "Ich finde es vernünftig, dass die Partner in einer laufenden Ehe selbst entscheiden sollen, wie die Rollenverteilung aussieht. Und dass diese Entscheidung aber nicht das Unterhaltsverhältnis zum Ex-Partner beeinflussen darf." Damit folge der Bundesgerichtshof der neuen Rechtslage, die anerkennt, dass der wiederverheiratete Partner auch gegenüber seinem neuen Ehegatten unterhaltsverpflichtet ist.
Durch das seit Anfang 2008 geltende neue Unterhaltsrecht sowie durch die nachfolgende BGH-Rechtsprechung waren die Ansprüche der neuen Familie aufgewertet worden. Nach dem alten Recht konnten Ex-Partner noch lange Unterhalt beziehen, der sich an den "ehelichen Lebensverhältnissen" orientierte. Heute sollen nur noch die durch die Ehe und die Kinderbetreuung entstandenen Nachteile ausgeglichen werden.
Im konkreten Fall hatte ein Chemie-Ingenieur sich 2003 nach fast 30 Jahren Ehe von seiner Frau scheiden lassen. Sie arbeitete als Reinigungskraft, er musste zusätzlich Unterhalt zahlen, um ihre Bezüge an das frühere Niveau während der Ehe anzugleichen. Vor Gericht forderte er nun eine Absenkung der bereits auf monatlich 290 Euro reduzierten Zahlungen – weil er seiner neuen Frau und zwei Kindern zu Unterhalt verpflichtet sei.
Der BGH bekräftigte sein Urteil vom Juli 2008, wonach der früheren und der neuen Ehefrau als Bedarf je ein Drittel vom verfügbaren Einkommen des Ingenieurs zusteht; das letzte Drittel bleibt ihm selbst. Von diesem Bedarf wird abgezogen, was die Unterhaltsberechtigten selbst hinzuverdienen können.
Laut BGH ist die neue Frau - wenigstens für die Berechnung des Unterhalts - ebenso erwerbspflichtig wie die Ex-Partnerin. Familienrechtler Junggeburth: "Diese Entscheidung vereinfacht den Rechenweg für eine solidarische Aufteilung des Unterhaltes. Das Einkommen des Unterhaltspflichtigen wird gedrittelt und somit die alte und die neue Ehefrau gleichgestellt."
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