Steuerkarte 2010
Jetzt schnell die Freibeträge eintragen lassen
Bevor Arbeitnehmer die Steuerkarte 2010 beim Arbeitgeber einreichen, sollten sie die Freibeträge überprüfen und Änderungen beim Finanzamt eintragen lassen. Die Frist endet am 30. November. Experten erläutern, ob sich ein Wechsel der Steuerklasse lohnt und wie sich die Steuerklassen-Kombination rechnet.
Von Barbara Brandstetter
In diesen Tagen liegt sie wieder im Briefkasten: Die Steuerkarte für das kommende Jahr - dieses Mal in gelb. Bevor Steuerzahler die Karte bei ihrem Arbeitgeber einreichen, sollten sie prüfen, ob sie Freibeträge eintragen lassen oder die Steuerklasse wechseln wollen. Beides kann Steuerzahlern ein höheres Nettoeinkommen bescheren.
Denn der Weg zur Arbeit, der neue Computer, die Ausgaben für Haushaltshilfe und Kinderbetreuung gehen schnell ins Geld. An all diesen Kosten können die Bundesbürger das Finanzamt beteiligen. Und die Steuerzahler müssen nicht erst bis zum nächsten Jahr warten, bis die Finanzbeamten die zu viel gezahlten Abgaben erstatten. Sie können sich das Geld bereits im laufenden Jahr mit Freibeträgen auf ihrer Lohnsteuerkarte sichern. "Wenn Steuerzahler hohe Ausgaben haben und sich zu viel gezahlte Steuern erst mit der Einkommensteuer zurückholen, geben sie dem Finanzamt einen zinslosen Kredit", sagt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine. Und das dürfte allenfalls den Finanzminister freuen. Arbeitnehmer, die sich auf ihrer Lohnsteuerkarte Freibeträge eintragen lassen, bekommen am Monatsende mehr von ihrem Bruttolohn ausgezahlt.
Wer auf der Lohnsteuerkarte für 2009 keine Freibeträge hat eintragen lassen, sollte jetzt einen Kassensturz machen. Noch bis zum 30. November kann man Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Dazu müssen Steuerzahler die Karte beim Arbeitgeber abholen, beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen - und können sich dann auf das Dezember-Gehalt freuen. Das fällt unter Umständen besonders üppig aus, da die Freibeträge auf die verbleibenden Monate eines Jahres verteilt werden. "Damit können sich die Steuerzahler ein ganz ansehnliches Weihnachtsgeld bescheren", sagt Peter Kauth vom Internetportal Steuerrat24.de.
Doch nicht in jedem Fall akzeptieren die Finanzbeamten einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung. Nur wenn Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen nach Abzug der Pauschalbeträge zusammen mindestens 600 Euro ergeben, trägt das Finanzamt einen Freibetrag ein. Als Werbungskosten können Steuerzahler beispielsweise die Ausgaben für die Fahrten von und zur Arbeit, für Arbeitszimmer, Arbeitsmittel oder Fortbildungen angeben. Sonderausgaben sind beispielsweise die Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten, Kirchensteuer oder Schulgeld. "Die Ausgaben für Versicherungen können jedoch nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden", sagt Kauth. Der Pauschalbetrag beträgt bei Werbungskosten 920 Euro, bei Sonderausgaben liegt dieser bei 72 Euro. Außergewöhnliche Belastungen, also Ausgaben für Kuren, Arztbesuche oder Medikamente berücksichtigen die Finanzbeamten als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte nur, wenn diese die zumutbare Belastung unterscheiden. Wie hoch diese ausfällt, hängt vom Einkommen, Familienstand und der Anzahl der Kinder ab.
Doch für etliche Ausgaben spielt die Grenze von 600 Euro keine Rolle. Wer in seinem eigenen Haushalt Handwerker, Haushaltshilfen oder Babysitter beschäftigt, kann auf jeden Fall einen Freibetrag eintragen lassen und so den monatlichen Steuerabzug senken. Die Finanzbeamten vervierfachen den möglichen Abzugsbetrag und wandeln diesen in einen Freibetrag um. Ein Beispiel: Wer einen Handwerker beschäftigt, kann bis zu 1200 Euro direkt von seiner Steuerschuld abziehen. In diesem Fall schreibt das Finanzamt einen Freibetrag von 4800 Euro gut. Wer eine sozialversicherungspflichtige Haushaltshilfe angestellt hat, erhält einen Freibetrag von 16 000 Euro. Aber auch einen Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrag müssen die Finanzbeamten in jedem Fall als Freibetrag eintragen.
Als Faustregel gilt bei der Wahl der Steuerklassen-Kombination: Verdient einer der Ehepartner mehr als 60 Prozent des gemeinsamen Lohns, sollte er die Steuerklasse III beantragen und sein Partner die Klasse V. Verdienen die Ehepaare annähernd gleich viel, rechnet sich die Kombination IV/IV. Doch ab dem kommenden Jahr können Ehepaare auch die Kombination IV-Faktor/IV-Faktor wählen. "Das ist für Ehepaare interessant, die heute die Kombination III/V haben", sagt Kauth. Denn die Kombination III/V führt insbesondere bei dem Ehepartner in Klasse V häufig zu Unmut, da vom Lohn am Monatsende kaum etwas übrig bleibt. Der Partner in Klasse III profitiert dagegen. Bei ihm landet am Monatsende allein schon wegen des doppelten Grundfreibetrags besonders viel auf dem Konto. Diese Ehepaare können nun überlegen, die Kombination IV-Faktor/IV-Faktor zu wählen. Das rechnet sich, wenn die Aufteilung der Löhne von der idealtypischen Aufteilung 60:40 abweicht. "Mit dem Faktorverfahren ersparen sich die Ehepaare häufig lästige Steuernachzahlungen", sagt Steuerexperte Kauth. In der Kombination IV-Faktor/IV-Faktor erhält jeder Ehepartner die ihm zustehenden Steuerentlastungen wie Kinderfreibetrag, Grundfreibetrag und Vorsorgepauschale. Unter dem Strich bekommt der Partner, der in Klasse V war, im Faktorverfahren eine höhere Auszahlung. Im Gegenzug muss jedoch der Partner, der in Steuerklasse III war, mehr Steuern zahlen. Sein Nettolohn fällt deutlich niedriger aus. Insgesamt aber wird die Steuer in Höhe des alten Splitting-Vorteils gemindert.
Wenn einer der Ehepartner im kommenden Jahr arbeitslos wird, in Altersteilzeit geht oder Elternzeit nimmt, lohnt es sich, die Steuerklassenkombination zu überdenken. Denn die Höhe der so genannten Lohnersatzleistungen wie Arbeitsgeld oder Elterngeld richtet sich nach der Höhe des Nettolohns. Und dieser fällt umso höher aus, je geringer die Steuerlast ist - am geringsten in Lohnsteuerklasse III . In dieser sind die Abzüge gering, entsprechend hoch fallen Auszahlung und somit auch die Lohnersatzleistung aus.
"Sollte der Ehepartner in Steuerklasse V 2010 arbeitslos werden, sollte man über einen Steuerklassenwechsel nachdenken", rät Wolfgang Wawro, Präsident des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg. Der Partner, der von Klasse III in V wechselt, muss zwar deutlich mehr Steuern zahlen. Doch die kann sich der Ehepartner dann im kommenden Jahr bei der Jahresabrechnung einfach zurückholen. "Wer im kommenden Jahr arbeitslos wird, muss noch im laufenden Jahr die Steuerklasse wechseln", sagt Peter Kauth. Andernfalls unterstellen die Finanzbeamten Gestaltungsmissbrauch und weigern sich, höheres Arbeitslosengeld zu zahlen.
Auch hier bietet der IV-Faktor/IV-Faktor eine Alternative. Denn mit dieser Kombination fällt der Nettolohn für den Ehepartner, der vorher in Steuerklasse V war, höher aus und somit auch die Lohnersatzleistungen. Dem Wechsel können die Beamten nicht widersprechen.
Entspannter können all diejenigen den Steuerklassenwechsel angehen, die die Klassen wegen einer anstehenden Elternzeit wechseln. Hier gab es eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (An: B 10 EG 3/08 R und B 10 EG 4/08 R): In diesem Fall muss das Finanzamt den Wechsel in jedem Fall abnicken - auch wenn diese ausschließlich dazu dient, ein höheres Elterngeld zu erhalten.
Berechnen Sie, ob sich das Faktorverfahren für Sie rechnet : www.abgabenrechner.de/fb2010/
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