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21.10.09

Internet

So werden Sie Ihre lahme DSL-Leitung los

Was der DSL-Anbieter verspricht, muss er auch halten. Wenn nicht, kann der Kunde fristlos kündigen.

© gms/dpa
Bei der Schnelligkeit von DSL-Verbindungen gibt es große Unterschiede
Bei der Schnelligkeit von DSL-Verbindungen gibt es große Unterschiede

Geschwindigkeit – für die meisten Internetsurfer ist sie das wesentliche Kriterium bei der Wahl ihres DSL-Anbieters. Viele Provider versprechen deshalb in der Werbung das Blaue vom Himmel. Sie werben mit einer Geschwindigkeiten von 6000 oder sogar 16.000 Kilobits pro Sekunde – tatsächlich bekommen die Kunden dann aber vielleicht die Hälfte, wenn überhaupt. Grund dafür sind meist die Leitungskapazitäten. Denn theoretisch wäre die versprochene Geschwindigkeit zwar möglich, aber nicht, wenn viele Kunden auf der gleichen Leitung surfen. Dann wird das DSL für alle langsamer. Ein Ärgernis, zumal der Kunde auch noch einen langfristigen Vertrag mit dem Anbieter schließen musste, und deshalb im Regelfall 24 Monate die vollen Gebühren fällig werden. Bei den Angeboten ist genau das einkalkuliert. Doch das ist nun vorbei.


Das Amtsgericht Fürth hat diesem Treiben der DSL-Anbieter einen Riegel vorgeschoben (Aktenzeichen: 340 C 3088/08). In einem solchen Fall stehe den Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, urteilten die fränkischen Richter. Begründung: Die zu geringe Bandbreite stelle eine "so erhebliche Pflichtverletzung" dar, dass Kunden den Vertrag nicht auf zwei Jahre akzeptieren müssten. Das gilt selbst dann, wenn der Provider in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erwähnt, dass er nur die am jeweiligen Ort verfügbare maximale Bandbreite zur Verfügung stellen würde, während der Kunde in jedem Fall den vollen Preis zahlen müsse. Eine solche Klausel sei unwirksam, stellte das Gericht fest.

Der konkrete Fall: Ein DSL-Kunde hatte einen Vertrag über eine DSL-Leitung mit einer Geschwindigkeit von 16.000 Kbit/s beim Anbieter 1&1 geschlossen. Es wurde jedoch tatsächlich eine deutlich geringere Geschwindigkeit erreicht: lediglich 3072 Kbit/s. 1&1 teilte dem Kunden daraufhin mit, dass eine schnellere Leitung technisch nicht möglich und eine Änderung in der nächsten Zeit nicht geplant sei. Daraufhin wollte der Kunde nicht mehr an seinen 24-monatigen Vertrag gebunden sein und kündigte fristlos. Dies akzeptierte der Anbieter nicht, sondern wies auf seine AGB hin, in denen festgelegt war, dass nur die am Wohnort tatsächlich verfügbare Geschwindigkeit geleistet werden müsse. Mit seiner Unterschrift hatte der Kunde die AGB akzeptiert.

Vor Kündigung schriftlich mahnen

Das Amtsgericht Fürth hielt die Kündigung nun jedoch für rechtmäßig. Der Vertrag sei über eine Bandbreite von 16.000 KBit/s zustande gekommen. Daran sei der Provider gebunden. Die bereitgestellte geringere Bandbreite stelle eine so erhebliche Pflichtverletzung dar, dass dem Verbraucher nicht zugemutet werden könne, an einem Langzeitvertrag weiter festzuhalten. Den Verweis des Providers auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen ließ das Gericht ebenfalls nicht gelten. Eine solche Klausel sei unwirksam, weil sie den Kunden, der weiterhin den Preis für die höhere vereinbarte Bandbreite zahlen müsse, unangemessen benachteilige. Deshalb habe ihm ein außerordentliches Kündigungsrecht zugestanden.

"Der Vertrag mit einem DSL-Anbieter ist ein Dauerschuldverhältnis", erläutert der Hamburger Rechtsanwalt Karlheinz Roth, Experte für Internet- und Computerrecht. "Dieses kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden." Deshalb sollten Kunden die zu geringe Geschwindigkeit nicht klaglos hinnehmen, sondern dagegen vorgehen. Zunächst müsse der Provider schriftlich auf den Missstand aufmerksam gemacht werden. "Wenn der Anbieter innerhalb einer bestimmten Frist nicht reagiert, kann man fristlos kündigen", sagt Anwalt Roth. Dies sollte per Einschreiben mit Rückschein geschehen.

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