18.02.13

Kaufrecht

Auch bei Sonderangeboten gilt Gewährleistung

Die gesetzliche Mängelhaftung gilt für 24 Monate. Nach sechs Monaten wird es für den Käufer schwierig, Ansprüche durchzusetzen. Auch Schnäppchen unterliegen den allgemeinen Regeln – mit einer Ausnahme.

Foto: Infografik Die Welt

Nicht immer ist es für den Verbraucher einfach, seine Ansprüche durchzusetzen
Nicht immer ist es für den Verbraucher einfach, seine Ansprüche durchzusetzen

Wer wird da nicht wütend? Gerade erst stolzer Besitzer eines neue iPads oder mega Flatscreens fürs Heimkino geworden und dann spinnen die Geräte bereits nach wenigen Monaten.

Grundsätzlich muss der Händler ein defektes Gerät bis zwei Jahre nach dem Kauf reparieren oder austauschen. Doch oft werden Kunden einfach abgewimmelt und auf die Garantie des Herstellers verwiesen. Dies hat eine Praxis-Stichprobe des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (VZBV) ergeben.

Rechtlich in Ordnung ist das nicht. "Gewährleistung bedeutet: Wenn dieses Gerät einen Mangel hat, kann ich vom Vertragspartner verlangen, dass er ein neues Gerät liefert oder es repariert", sagt Dunja Richter von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

"Ich habe zwei Jahre Zeit, meine Gewährleistungsrechte geltend zu machen", erklärt die Juristin. Die Gewährleistung gelte immer, selbst für reduzierte Ware. Einzige Ausnahme: Die Ware wurde von vornherein wegen eines benannten Mangels etwa als zweite Wahl ausgewiesen.

Einschränkungen der Mängelhaftung nach sechs Monaten

Allerdings gibt es eine gewichtige Einschränkung bei der Gewährleistung. "Innerhalb von sechs Monaten geht man davon aus, dass das Gerät schon von Anfang an kaputt war", erklärt Richter. Nach dem halben Jahr hingegen kehrt sich die Beweislast um und der Kunde muss nachweisen, dass das Gerät von Anfang an defekt war.

"Das ist durchaus schwierig", warnt Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg. "Es ist natürlich so, dass sich viele Verkäufer nach sechs Monaten querstellen." Oft müssen sich Kunden um ein Gutachten kümmern, um den Nachweis erbringen zu können.

Erster Ansprechpartner immer der Händler

Zuständig für die Gewährleistung ist immer das Geschäft oder der Online-Händler, bei dem man das Produkt gekauft hat. Doch die wimmeln Kunden oft ab, wie ein Test des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) zeigte. 56 Prozent aller Verkäufer kamen ihren gesetzlichen Pflichten nicht nach.

Wenn ein Verkäufer die Gewährleistung verweigerte, wurde in 76 Prozent der Fälle auf die Zuständigkeit des Herstellers verwiesen. Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg empfiehlt betroffenen Kunden daher, auf jeden Fall hartnäckig zu bleiben. "Man sollte sich nicht abwimmeln lassen." Denn bei der Gewährleistung handele es sich um einen gesetzlichen Anspruch. Hersteller-Garantien seien hingegen freiwillig und oft an viele Bedingungen geknüpft.

"Erst mal ist der Verkäufer in der Pflicht", sagt Juristin Rehberg. Denn wenn man sich an den Hersteller wendet und keinen Erfolg hat, greife möglicherweise das Gewährleistungsrecht nicht mehr. "Dann kann es, wenn es ganz blöd läuft, sein, dass die Ansprüche gegen den Verkäufer verjährt sind."

Man sollte daher immer erst auf die Gewährleistung setzen, rät auch Dunja Richter: "Erst dann, wenn gar nichts mehr geht, kann ich die Garantie in Anspruch nehmen."

Verbraucher sollten Frist für Reparatur setzen

Beim Abgeben eines Gerätes direkt im Geschäft rät Richter: "Da sollte man sich eine Bestätigung geben lassen." Außerdem sei es sinnvoll, eine Frist für die Reparatur oder das Austauschgerät zu setzen. "Da gibt es keine vom Gesetzgeber vorgegebene Frist", sagt Dunja Richter. Angemessen seien aber zwei Wochen.

Ein ausgetauschtes Gerät muss gleich beim ersten Mal funktionieren. Anders bei der Reparatur: Ist das reparierte Gerät immer noch defekt, muss der Kunde dem Verkäufer eine weitere Chance geben, den Mangel zu beheben. Funktioniert auch das Austauschgerät nicht oder war auch die zweite Reparatur nicht von Erfolg gekrönt, darf er vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde gibt das Gerät zurück und erhält dafür sein Geld.

Doch auch wenn die Nachbesserung erfolgreich war, stellt sich die Frage, wie es mit der Gewährleistung weitergeht. "Bei einer Reparatur läuft die Gewährleistung ganz normal weiter", erklärt Richter. Juristisch umstritten sei hingegen die Frage, wie es sich bei einem Austauschgerät verhält. "Wir vertreten die Auffassung, dass die Gewährleistung dann von neuem gilt", sagt die Verbraucherschützerin. Käufer sollten bei einem etwaigen Mangel am Austauschgerät in jedem Fall versuchen, volle zwei Jahre lang Ansprüche geltend zu machen.

Quelle: dpa/woz
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So werden Sie Geschenke los
  • VERKAUFEN

    Am leichtesten ist es, unliebsame Geschenke im Internet wieder loszuwerden. Eine Möglichkeit sind Auktionen im Netz, aber auch auf Marktplätzen für Kleinanzeigen lässt sich das Präsent weiterverkaufen. Wer im Internet verkauft, sollte sich aber unbedingt als privater Verkäufer anmelden. Dann muss nämlich kein Widerrufs- oder Rückgaberecht eingeräumt werden. Mit einem Hinweis kann auch die gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen werden.

    Doch im Netz gilt auch, korrekte Angaben über die Artikel zu machen. „Private Anbieter sind genauso wie gewerbliche Verkäufer zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet“, mahnt der Hightech-Verband Bitkom. Der Verband warnt zudem davor, einfach schnell Fotos und Produktbeschreibungen von den Hersteller-Seiten zu kopieren. „Bilder und Texte im Internet sind in der Regel urheberrechtlich geschützt.“ Deshalb besser eigene Fotos schießen und eigene Texte schreiben.

  • UMTAUSCH

    Wer sich traut, um den Kassenbon zu bitten, kann das unerwünschte Präsent auch in den Laden zurückbringen. Doch die Verbraucherzentrale Berlin warnt: „In Deutschland gibt es kein Recht auf Umtausch.“ Deshalb sollten schon die Käufer darauf achten, sich nach den Möglichkeiten zu erkundigen. CDs, DVDs und Software sollten möglichst versiegelt sein. Bei online bestellten Produkten gilt das Widerrufsrecht. Innerhalb von zwei Wochen kann die Ware zurückgeschickt werden.

  • FEHLERHAFTE GESCHENKE

    Mangelhafte oder beschädigte Geschenke können innerhalb von zwei Jahren ab dem Kauf mit Vorlage des Kassenbons reklamiert werden. Bei gebrauchten Waren oder bei Sonderangeboten könne die gesetzliche Gewährleistungspflicht aber auf ein Jahr verkürzt werden, erklärt die Verbraucherzentrale Berlin.

    Es empfiehlt sich in jedem Fall, die Ansprüche möglichst schnell geltend zu machen. In den ersten sechs Monaten kann der Kunde laut Verbraucherzentrale Berlin problemlos reklamieren. Danach müsse er beweisen, dass der Defekt schon zum Kaufzeitpunkt bestanden habe, warnen die Verbraucherschützer. Auch zwei Reparaturversuche müssen akzeptiert werden.

  • VERSCHENKEN

    Wer sein Geschenk nicht mag, kann es auch einfach bei der nächsten Gelegenheit weiter verschenken. Vielleicht löst das Präsent dann echte Freude aus – ansonsten muss sich der Nächste Gedanken machen, wie er das unliebsame Geschenk wieder los wird. AFP

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